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  • 04.02.2008 | Kapitalgesellschaften

    Zur Zurechnung einer durch einen Angehörigen verursachten vGA beim GmbH-Gesellschafter

    von Rechtsanwalt Dietmar Zimmers, Bonn www.ra-zimmers.de

    Eine vGA kann grundsätzlich auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein. Es genügt bereits, dass der Vorteil dem Gesellschafter „mittelbar“ in der Weise zugewendet wird, dass ein Angehöriger aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. In solchen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine „durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste“ Vorteilsgewährung vorliegt. Die Finanzrechtsprechung nimmt hier an, dass der Gesellschafter in einem ersten, steuerlich relevanten Akt den Vorteil erhält und diesen dann in einem zweiten steuerlich unbeachtlichen Akt der Einkommensverwendung an den Angehörigen weitergibt (BFH 22.2.05, VIII R 24/03). Strittig waren bislang aber immer die Fälle, in denen es ohne Wissen und Wollen des Gesellschafters zu einer vGA an einen Angehörigen kommt. Wie in diesen Fällen zu verfahren ist, hat der BFH jüngst klargestellt und dabei auch wichtige Aussagen zur Beweislastverteilung getroffen.  

    1. Angehörigen-vGA: Normale Fälle der Gesellschafter-Zurechnung

    Dem Gesellschafter zurechenbare Angehörigen-vGA können in vielfältiger Weise vorliegen, z.B. wenn ein zu hohes Gehalt oder eine unangemessene Gewinntantieme seitens der GmbH an einen mitarbeitenden Angehörigen gezahlt wird (FG Brandenburg 8.3.06, 2 K 1862/04). VGA sind aber auch in der Form möglich, dass die GmbH dem Unternehmen eines Angehörigen unmittelbar, allerdings damit auch mittelbar dem Angehörigen selbst ungerechtfertigte Vorteile gewährt (BFH 7.3.07, I R 45/06: ungerechtfertigte Vorauszahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen des Unternehmens).  

     

    Die Zurechnung ist unproblematisch, wenn der Gesellschafter selbst dafür gesorgt hat, dass sein Angehöriger in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile gekommen ist. In Mehr-Personen-GmbHs ist zudem entscheidend, ob die begünstigte Person allen oder nur einzelnen Gesellschaftern nahe steht. Auch die Beteiligungshöhe des Gesellschafters spielt eine wichtige Rolle.  

     

    Beispiel 1

    Die Gesellschafter A (60 v.H.) und B (40 v.H.) haben dafür gesorgt, dass ihre Ehefrauen als Geschäftsführer oder Angestellte der AB-GmbH ein um 40 v.H.zu hohes Gehalt bekommen. Die vGA sind beiden Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung – also zu 60 v.H. bzw. 40 v.H. – zuzurechnen.  

     

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