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  • 03.11.2008 | Kapitalgesellschaften

    Vierecksfälle bei der formellen und materiellen Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen

    von RA FASteuerrecht StB Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Mit dem JStG 2007 wurde durch eine ganze Reihe von Neuregelungen die sog. materielle und formelle Korrespondenz für vGA und verdeckte Einlagen eingeführt. Dadurch sollten künftig sowohl völlig unversteuerte „weiße“ Einkünfte als auch die doppelte Versteuerung von vGA vermieden werden. Zwar wurde bei der Regelung der formellen und materiellen Korrespondenz wohl ausschließlich an die bereits in GStB 08, 295 ff. behandelten Dreiecksfälle gedacht; anwendbar dürfte die Regelung jedoch auch auf die noch komplizierteren Vierecksfälle sein, die nachfolgend (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) dargestellt werden.  

    Der typische Vierecksfall

    A ist Alleingesellschafter der A-GmbH, sein Bruder B ist Alleingesellschafter der B-GmbH. Beide halten ihre Beteiligungen jeweils in einem Einzelunternehmen, alternativ im Privatvermögen. Die A-GmbH gibt der B-GmbH ein Darlehen, diese zahlt dafür einen deutlich überhöhten Zins.  

     

     

    Der überhöhte Teil der Zinsen ist eine vGA an den B, die dieser nach der Rechtsprechung des BFH in einkommensteuerlich unerheblicher Weise an die nahe stehende Person A weitergibt (vgl. BFH 22.2.05, VIII R 24/03, DStRE 05, 764; Ott/Schmitz, INF 05, 941). Soweit die Beteiligungen bei A und B Betriebsvermögen sind, wird dies über Entnahme (bei B) und Einlage (bei A) zu erfassen sein. Der A tätigt dann eine verdeckte Einlage in die A-GmbH.  

     

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