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  • 01.12.2005 | Kapitalgesellschaften

    Modell zur „Konservierung“ des Steuerprivilegs des § 8b Abs. 2 KStG

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    In der neuen Bundesregierung wird offenbar erwogen, das Steuerprivileg des § 8b Abs. 2 KStG bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften abzuschaffen. In diesem Beitrag wird nun dargestellt, wie aller Voraussicht nach die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 2 KStG in der aktuellen Fassung über eine Einbringung in eine Personengesellschaft für mehr als 3 Jahre „konserviert“ werden können. Durch dieses Modell wird erreicht, dass bei einer Veräußerung in den nächsten drei Jahren der § 8b KStG rückwirkend über § 6 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommen dürfte.  

    Sachverhalt

    Die A-GmbH ist zu 100 Prozent an der X-GmbH beteiligt. Die Gesellschafter der A-GmbH beabsichtigen, die Beteiligung in nächster Zeit bei günstiger Gelegenheit zu veräußern. Wie kann man sicher gehen, über § 8b Abs. 2, 5 KStG eine 95-prozentige Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu gewährleisten?  

    Gestaltungshinweise

    1. Die Anteile an der X-GmbH müssten in eine Personengesellschaft eingebracht werden, und zwar unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Über § 6 Abs. 5 S.3 EStG müssten insoweit zwingend die Buchwerte angesetzt werden. Sollte die Personengesellschaft allerdings den Anteil innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Feststellungserklärung für das Jahr der Einbringung veräußern, müssten auf Grund des Einbringungsvorganges rückwirkend die Teilwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Wird nämlich ein nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung erfolgt ist.

     

    Ein Ansatz des Teilwertes unterbleibt nur dann, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind. Durch diese Gestaltung würde – aller Voraussicht nach – erreicht, dass im Falle einer späteren Veräußerung rückwirkend die Rechtslage anwendbar wird, die zum Zeitpunkt der Übertragung galt. Daher dürfte § 8b Abs. 2 KStG in der jetzigen Fassung mit der Folge einer 95-prozentigen Steuerbefreiung (vgl. § 8 b Abs. 3 KStG) bei dieser Gestaltung weiter anwendbar bleiben. § 6 Abs. 5 S. 5u. 6 EStG greift nicht, da die Kapitalgesellschaft schon vorher beteiligt war, also kein Anteil „begründet“ oder „erhöht“ wird.
    Die folgende Grafik soll das „Steuersparmodell“ nochmals ein wenig veranschaulichen:

    2. Allerdings bleibt das Risiko, ob die Rechtsprechung im Falle einer derartigen Gestaltung tatsächlich § 8b Abs. 2 KStG anwenden würde. Dies wäre m.E. konsequent, ist jedoch nicht sicher, da § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht auf § 8 b Abs. 2 KStG verweist.

     

    3. Der Zeitraum, für den die Anwendbarkeit von § 8 b Abs. 2 KStG in der jetzigen Fassung „konserviert“ werden kann, lässt sich – unter dieser rechtlichen Prämisse – durch eine entsprechend spätere Abgabe der Feststellungserklärung verlängern. Stellt sich dann heraus, dass eine Veräußerung innerhalb der Sperrfrist nicht zweckmäßig ist, besteht die Möglichkeit, durch eine Anwachsung (§ 738 BGB) die Anteile wieder – ohne, dass stille Reserven aufgedeckt würden – in das Vermögen der Kapitalgesellschaft zurückgelangen zu lassen.

     

    4. Sollte eine Veräußerung bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Abgabe der Feststellungserklärung nicht erfolgen, besteht z.B. die Möglichkeit, dass die A-GmbH sämtliche Anteile an der Personengesellschaft (hier A-KG) erwirbt. Dann würde das Vermögen der Personengesellschaft im Wege der Anwachsung (§ 738 BGB) zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG (h.M.) auf die A-GmbH übergehen. Für den Fall der Anwachsung ist die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG noch nicht abschließend geklärt, nach h.M. dürfte § 6 Abs. 3 EStG in diesem Fall aber anwendbar sein (vgl. z.B. OFD Berlin 11.11.02, – St 122 – S 2241 – 2/02, DStR 02, 1811; BFH 10.3.98, BStBl II 99, 269).

     

    5.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Konservierung des Steuerprivilegs nur nach der gegenwärtigen Rechtslage des § 6 Abs. 5 EStG funktioniert. Sollte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Verschärfung des § 8b Abs. 2 KStG auch den § 6 Abs. 5 EStG ändern, könnte die Rückbeziehung nicht mehr funktionieren.

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