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  • 06.09.2011 | Kapitalgesellschaften

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Angemessenheit der Gesamtvergütung kritisch prüfen!

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Verwaltung und Rechtsprechung sind ständig bemüht, gesellschaftsrechtlich motivierte von schuldrechtlich motivierten Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) strikt zu trennen. Dabei maßen sie sich auch an, darüber zu befinden, welche Gehälter GGf maximal verdienen dürfen. Der BFH hat dafür unzählige Regeln aufgestellt, über die man zwar streiten kann, die man aber beachten muss, will man das Risiko einer vGA gering halten.  

    1. Grundsatz: Der „3-Stufen-Plan“

    Die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines GGf erfolgt in drei Stufen (BMF 14.10.02, IV A 2 - S 2742 - 62/02, BStBl I 02, 972):  

     

    • Bei jedem einzelnen Gehaltsbestandteil wird untersucht, ob er dem Grunde nach bereits vGA darstellt (z.B. Überstundenvergütungen, Pensionszusage ohne Probezeit etc.).

     

    • Bei jedem Gehaltsbestandteil wird sodann untersucht, ob er der Höhe nach angemessen ist (z.B. Überversorgung bei Pensionszusagen, Verhältnis von Tantieme zu Festgehalt bei Tantiemen).

     

    • Schließlich wird geprüft, ob das danach verbleibende Gehalt insgesamt als der Höhe nach angemessen angesehen werden kann. Allein dieser Punkt wird im Folgenden behandelt.

     

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