05.07.2011 |Kapitalgesellschaften
BGH entlastet Geschäftsführer bei Steuerzahlungen während der Insolvenzreife
von RAin, Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Ingeborg Haas, Mainz
Der BGH hat jüngst klargestellt, dass ein Geschäftsführer nicht haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife innerhalb der maximal dreiwöchigen Sanierungsphase rückständige Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugstelle zahlt (BGH 25.1.11, II ZR 196/09). Damit ist ein langwieriger Streit zwischen Finanz- und Zivilgerichten endlich aus dem Weg geräumt. |
1. Die Ausgangslage
Für Geschäftsführer einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen GmbH ergibt sich häufig der Konflikt zwischen der Verpflichtung, Sozial-versicherungsbeiträge und Steuern abzuführen und dem Verbot nach § 64 S. 1 GmbHG, wonach grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, um die Masse zu sichern. Bisher konnte der Geschäftsführer eigentlich nur alles falsch machen:
- Zahlte er keine Steuern und Sozialabgaben, wurde er persönlich hierfür in Anspruch genommen und wegen der nichtabgeführten Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich strafrechtlich verfolgt.
- Zahlte er aber die Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wurde er vom Insolvenzverwalter der GmbH persönlich in Haftung genommen, da die Masse um diese Zahlungen geschmälert worden war.
Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben. Aus der für die Geschäftsführer begrüßenswerten Entscheidung lassen sich konkrete Handlungsanweisungen ableiten, wie der Geschäftsführer einer GmbH in solchen Fällen seine Haftung ausschließen kann. Allerdings werden damit zu Lasten der anderen Gläubiger der Fiskus und die Sozialversicherungsträger bevorrechtigt.
2. Die Entscheidung des BGH
Im entschiedenen Fall wurde ein Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, weil er aus dem Gesellschaftsvermögen an das Finanzamt und an die zuständige AOK Zahlungen geleistet hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft bereits überschuldet.
Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, die Zahlungen würden gegen § 64 S. 1 GmbHG verstoßen, wonach der Geschäftsführer nach dem Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten darf. Nach § 64 S. 2 GmbHG sind solche Zahlungen aber ausnahmsweise zulässig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Sie begründen dann keinen Haftungsanspruch gegen den GmbH-Geschäftsführer. Dies sah der BGH hier als erfüllt an.
2.1 Die bisherige Auseinandersetzung zwischen der finanzgerichtlichen und der zivilrechtlichen Rechtsprechung
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat bisher die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen sowie einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt, hierfür persönlich haftet (§§ 69, 34 Abs. 1 AO) und unter Umständen eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit begeht.
§ 64 S. 2 GmbHG gestattet Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Die Zivilgerichte, die über diese Frage zu entscheiden hatten, vertraten bisher aber überwiegend die Auffassung, dass nur solche Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren sind, die geeignet sind, die angestrebte Sanierung der GmbH herbeizuführen.
Dass für eine beabsichtigte Sanierung vorrangig Zahlungen an Arbeitnehmer und Lieferanten wichtig sind und nicht Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge, versteht sich von selbst. Damit waren aus dem Blickwinkel des § 64 GmbHG die Steuer- und Sozialversicherungszahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (so noch BGH 8.1.01, II ZR 88/99, NJW 01, 1280).
2.2 Die Konfliktlösung durch den BGH
Dieser Konflikt wird durch die aktuelle Entscheidung des BGH nun aufgehoben. Der BGH stellt darauf ab, dass die Zahlung von Umsatz- oder Lohnsteuer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sei (so auch BGH 14.5.07, II ZR 48/06, ZIP 07, 1265).
Danach gilt das Zahlungsverbot des § 64 S. 1 GmbHG dann nicht, wenn ausdrückliche Zahlungspflichten für Steuern und Sozialversicherungsabgaben bestehen. Die Rechtsprechung räumt also der Steuerzahlungspflicht und der Pflicht, die Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialabgaben abzuführen, Vorrang vor sämtlichen anderen Zahlungen ein, die bei der GmbH anstehen. Mit dieser Argumentation stellt die Erfüllung dieser Zahlungspflichten keinen Verstoß gegen § 64 S. 1 GmbHG dar - die entsprechenden Zahlungspflichten sind nach Auffassung des BGH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.
Merke! |
In der aktuellen Entscheidung vom 25.1.11 dehnt der BGH diese Aussage nun sogar auf rückständige Zahlungen aus, die aus der Zeit vor Beginn der Insolvenzreife aufgelaufen sind. Der Geschäftsführer erhält damit noch die Möglichkeit, entsprechende Zahlungsverfehlungen aus vorhandenem Restvermögen der GmbH zu berichtigen, um so einer persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen. |
Praxishinweis |
Wichtig ist aber, dass der BGH diesen Schutz nur dann wirken lässt, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig vor Ablauf der maximal dreiwöchigen Sanierungsfrist gemäß § 15a Abs. 1 InsO stellt. Versäumt er dies und führt er die Gesellschaft über den Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, hinaus weiter, verliert er diesen Schutz. Zahlungen nach Ablauf der Sanierungsfrist sollen dann nicht mehr von der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gedeckt sein. |
3. Konkrete Handlungsempfehlungen
Natürlich kann man die Entscheidung des BGH, die zu Lasten der Masse Zahlungen an die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger - soweit es sich um die Arbeitnehmeranteile handelt - privilegiert, kritisch sehen. Von Vorteil ist aber jedenfalls, dass sich für Geschäftsführer hieraus nun klare Verhaltensanweisungen ableiten lassen:
Weiterführende Hinweise
- Zur Haftung bei Widerruf einer Lastschrift durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. BFH 19.2.10, VII B 190/09
- Zur Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen bzw. -verbindlichkeiten vgl. BFH 18.5.10, X R 60/08; hier speziell: Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft