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  • 03.12.2009 | Kapitalanlage

    Verluste aus Aktienanleihen sind anzuerkennen!

    von WP StB Dipl.-Kfm. Martin Henkel, Paderborn

    Aktienanleihen gehören zu den strukturierten Finanzinstrumenten, die auch Finanzinnovationen genannt werden. Dabei handelt es sich um Wertpapiere mit einem über dem Marktzins liegenden Kupon, bei dem der Emittent das Recht hat, am Ende der Laufzeit entweder den Nominalbetrag zurückzuzahlen oder eine bestimmte Anzahl festgelegter Wertpapiere zu liefern. Der Emittent ist deswegen bereit, einen deutlich über dem Marktzins liegenden Kupon zu gewähren, weil hiermit das Risiko des Kursverlustes der zugrunde liegenden Aktien (sog. underlying) abgegolten wird. Ob der Anleger im Ernstfall dann solche Verluste aus Aktienanleihen steuerlich absetzen kann und damit neben dem hohen Zinskupon einen weiteren Ausgleich hat, wird nachfolgend analysiert.  

    1. Die steuerliche Würdigung von Aktienanleihen

    Ist das Risiko des Kursverlustes der Aktien besonders hoch, können sich deutlich außerhalb des Marktgefüges liegende Zinskupons ergeben:  

     

    Beispiel

    A erwirbt für 1.000 EUR am 28.12.07 von der Bank Y eine Aktienanleihe. Basiswert ist die Aktie der Allianz AG. Es wird ein Kupon von 12 % p.a. bezahlt, den der Anleger auf jeden Fall behalten darf. Die Bank behält sich bei dem Produkt vor, am 31.12.08 entweder den Nominalbetrag (= 1.000 EUR) zurückzuzahlen oder 11 Aktien der Allianz AG anzudienen. Von der letzten Alternative wird die Bank jedoch nur Gebrauch machen, wenn die Aktie am Stichtag unter dem Basiswert von 90,91 EUR (= 1.000/11) notiert. Andernfalls tilgt sie wie oben beschrieben den Nominalbetrag.  

     

    Die Strukturiertheit der Aktienanleihen führt dazu, dass für die zwei denkbaren Besteuerungsgegenstände - nämlich die laufende Verzinsung einerseits und die Wertentwicklung des Wertpapiers andererseits - zwei Methoden denkbar und gesetzlich auch zulässig sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 4 lit. d) EStG):  

     

    1. Marktrendite-Methode: Hier ist Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Unterschiedsbetrag zwischen dem um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Darüber hinaus sind die laufend erzielten Erträge zu versteuern.
     

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