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  • 30.05.2008 | Investitionszulage

    Keine Investitionszulage mehr bei Betriebsaufspaltung?

    von Dipl.-Finw. StB RA FASteuerrecht Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Für die Gewährung einer Investitionszulage für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist schon seit dem InvZulG 1999 Voraussetzung, dass diese zur Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im Fördergebiet gehören. § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) InvZulG 2007 verlangt zusätzlich, dass es sich um einen begünstigten Betrieb des Anspruchsberechtigten handelt. Werden die Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zwar vom Besitzunternehmen erworben, aber vom Betriebsunternehmen verwendet, ist diese Voraussetzung nach Ansicht einiger Finanzämter nicht erfüllt – weil Anspruchsberechtigter das Besitzunternehmen ist. Welche weitreichenden Konsequenzen das haben kann, wird nachfolgend untersucht. 

     

    Finanzierung steht auf „wackeligen“ Füßen

    Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind von dieser Änderung zwar nicht betroffen, doch auch bei großen Maschinen oder Maschinenparks können schnell einige hunderttausend EUR an Investitionsvolumen zusammen kommen. Für die Finanzierung ist die Investitionszulage von 12,5 bis 27,5 v.H.meist fest eingeplant. Schon eine deutliche Verzögerung kann Unternehmen in Schwierigkeiten bringen. Gerade das könnte jetzt anstehen, wenn Finanzämter unter Verweis auf die vorgenannte Argumentation die Auszahlung der Investitionszulage verweigern sollten. 

     

    Verschiedene Lösungsansätze

    Ganz abwegig ist die Argumentation nicht. Hat man doch in das InvZulG 2007 die Worte „des Anspruchsberechtigten“ gerade aufgenommen, um Leasingunternehmen von dem Bezug der Investitionszulage auszuschließen. Und was machen diese schließlich anderes als das Besitzunternehmen in einer Betriebsaufspaltung: bewegliche Wirtschaftsgüter vermieten? Die Unternehmen machen eigentlich nichts anderes, dennoch hat bei der Gesetzesänderung niemand an die Besitzunternehmen gedacht, sie sind jedenfalls – anders als die Leasingunternehmen – in der Gesetzesbegründung mit keinem Wort erwähnt (vgl. BT-Drs. 16/1409, S. 12, BR- Drs. 739/06, S. 6). Auch die Kommentierung berücksichtigt das Problem häufig nicht (z.B. Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 2 InvZulG 2007 Rn. 9). Teilweise wird das Problem aber auch gesehen (z.B. Uhlmann, DStR 07, 565, 567; Kaligin in Lademann, InvZulG 2007, Einf 16c). Verschiedene Lösungsansätze sind denkbar: 

     

    • Am einfachsten wäre es, die Investitionen im begünstigten Betriebsunternehmen vorzunehmen, dann wäre die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) InvZulG 2007 eindeutig erfüllt. Damit würde jedoch der Sinn einer Betriebsaufspaltung unterlaufen. Diese wird ja gerade gegründet, damit die Investitionen im Besitzunternehmen vorgenommen werden und die angeschafften Wirtschaftsgüter dann an das Betriebsunternehmen weitervermietet werden können.

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