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  • 03.12.2010 | Haftungsrecht

    So reduzieren Sie das Steuerhaftungsrisiko bei mehreren GmbH-Geschäftsführern

    von Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Ingeborg Haas, Mainz

    Geschäftsführer einer GmbH sind vielfältigen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Von zentraler Bedeutung ist insbesondere die steuerliche Haftung nach den §§ 34, 69 AO, die grundsätzlich jeden Einzelnen trifft, auch wenn mehrere Geschäftsführer für eine GmbH tätig sind. Gerät die GmbH in die Krise, kann die Haftung für die Betroffenen schnell existenzvernichtend sein. Nur eine klare Aufgabenverteilung wirkt im Einzelfall haftungsmindernd. Welche Spielregeln dabei zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Die wichtigsten Haftungsrisiken im Überblick

    GmbH-Geschäftsführer haften z.B. persönlich für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, wenn die GmbH diese Beiträge nicht oder nicht vollständig abgeführt hat. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche, wenn der Geschäftsführer beim Eingehen eines Vertragsverhältnisses besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat und den Gläubiger so dazu bewegt hat, mit der GmbH Geschäfte zu einem Zeitpunkt abzuschließen, zu dem diese nicht mehr in vollem Umfang zahlungsfähig war.  

     

    Von zentraler Bedeutung ist die steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach den §§ 34, 69 AO. Hiernach hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die GmbH ihre steuerlichen Pflichten erfüllt. Kann man ihm in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung vorwerfen, kann der Fiskus ihn nach § 69 AO persönlich in Anspruch nehmen.  

    2. Möglichkeit der Haftungsbegrenzung

    Da es sich bei diesen Vorschriften um öffentlich-rechtliche Normen handelt, sind privatrechtliche Vereinbarungen grundsätzlich nicht geeignet, diese Rechtsfolge zu umgehen. Damit ließe sich vertreten, dass jeder Geschäftsführer völlig unabhängig von der Frage, welche Aufgaben er konkret in der GmbH erfüllt, als Haftungsschuldner nach § 69 AO für die Nichterfüllung der steuerlichen Aufgaben der GmbH herangezogen werden kann - schlicht aufgrund seiner Organstellung.  

     

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