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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · GmbH

    Bei GmbH-Verkauf gesondertes Entgelt für Wettbewerbsverbot vereinbaren

    | Veräußert der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Anteile, so muß er häufig ein umfassendes Wettbewerbsverbot akzeptieren. Für dieses Wettbewerbsverbot wird vielfach eine besondere Gegenleistung vereinbart, die zusätzlich zum Kaufpreis des Unternehmens zu entrichten ist. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung kann der Verkäufer für dieses Entgelt die Tarifbegünstigung des § 34 EStG in Anspruch nehmen, sofern er bestimmte Voraussetzungen beachtet BFH 12.6.96 BStBl II, 516. Daneben hat der Käufer den Vorteil, daß er ein immaterielles Wirtschaftsgut erwirbt. Er kann dieses Wirtschaftsgut - über die Laufzeit des Wettbewerbsverbots verteilt - abschreiben, wenn er die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen hält. Der folgende Beitrag geht näher auf die Folgen des BFH-Urteils ein. |

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