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  • 05.01.2009 | Gewinnermittlung

    Steuerliches 1 x 1 für Mandanten mit Franchise-Verträgen

    von Dipl-Kauffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Immer mehr Existenzgründer und erfahrene Unternehmer setzen auf bewährte Geschäftsmodelle und entscheiden sich deshalb dazu, ein Unternehmen auf Franchise-Basis zu gründen. Doch hierbei sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten, auf die Sie Ihre Mandanten bereits im Vorfeld hinweisen sollten. Bei Betriebsprüfungen stehen insbesondere die steuerliche Behandlung der Franchise-Gebühren, Lizenzzahlungen an im Ausland ansässige Franchise-Geber und gewerbesteuerliche Besonderheiten im Fokus. Wir erläutern Ihnen im folgenden Beitrag die Besonderheiten für diesen Mandantenkreis.  

     

    1. Franchise-Gebühren - Sofortabzug oder Aktivierung?

    Schließt sich Ihr Mandant einem Franchise-Modell an, sind Sie erster Ansprechpartner, wenn es um die Gewinn-, Umsatz- und Steuerprognose des Gründungsjahrs geht. Wie hoch der steuerliche Gewinn ausfällt, hängt dabei unter anderem von der Behandlung der Franchise-Gebühren ab. Ob diese sofort im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen oder ob diese Gebühren aktiv abzugrenzen und auf die Laufzeit des Franchise-Vertrags zu verteilen sind, hängt vom Inhalt des Franchise-Vertrags ab. Hierbei gilt folgende Faustformel:  

     

    • Leistungen für das laufende Jahr: Betreffen die Franchise-Gebühren Unterstützungs-, Werbe- oder Schulungsleistungen des Franchise-Gebers für das Jahr, in dem die Franchise-Gebühr gezahlt wird, liegen sofort abziehbare Betriebsausgaben vor.

     

    • Leistungen für spätere Jahre: Enthalten die Franchise-Gebühren auch Zahlungen für Unterstützungs-, Werbe- oder Schulungsleistungen für nachfolgende Jahre, ist die Franchise-Gebühr nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen. Betriebsausgaben entstehen so nur in dem Jahr, dem die Gebühren wirtschaftlich zuzurechnen sind.

     

    • Lizenzen/Rechte: Werden mit den Franchise-Gebühren auch Rechte, Gebrauchsmuster oder Lizenzen gezahlt, sind die Zahlungen ebenfalls nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen.

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