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  • 03.12.2009 | Gesetzgebung

    Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Mit dem Entwurf des sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 9.11.09 (Abruf-Nr. 093675) antwortet die neue Bundesregierung auf die Wirtschaftskrise. Die anvisierten Änderungen sollen bereits für 2010 gelten und bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten Aspekte im Überblick:  

     

    • Kindergeld/Kinderfreibeträge
    • Der Kinderfreibetrag soll ab 2010 auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) angehoben werden.
    • Zudem soll es künftig 20 EUR mehr Kindergeld pro Kind geben - das heißt für das erste und zweite Kind monatlich 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

     

    • Geringwertige Wirtschaftsgüter/Sammelposten
    • Es wird ein Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter eingeführt, sich entweder für die Sofortabschreibung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 EUR zu entscheiden oder aber für die Sofortabschreibung bei Kosten bis 150 EUR und zusätzlich für die Poolabschreibung bei Kosten von 151 EUR bis 1.000 EUR.
    • Das Wahlrecht soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.09 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 S. 14 EStG). Es soll von dem Unternehmer bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden.

     

    • Zinsschranke
    • Die höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR, die bislang befristet für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 gilt, soll jetzt dauerhaft eingeführt werden, um kleine und mittlere Betriebe zu entlasten.
    • Außerdem soll nun rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren festgelegt werden, dass in den Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen für die Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird (EBITDA-Vortrag, siehe § 4h Abs. 1 EStG). Ein EBITDA-Vortrag soll sich allerdings nur dann erhöhen, wenn der Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht auf Grund von § 4h Abs. 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen ist (sog. Escape-Klausel). Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag soll zuerst verbraucht werden. Ein bis zum Ende des 5. Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag soll somit verfallen.

     

    Wichtig: Der EBITDA-Vortrag für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 soll zwar für jedes Wirtschaftsjahr gesondert ermittelt werden. Eine gesonderte Feststellung nach § 4h Abs. 4 EStG soll insoweit jedoch unterbleiben. Erstmals nach dem 31.12.09 soll dann auch der aus der Vergangenheit stammende EBITDA-Vortrag gesondert festgestellt werden.

     

    • Verlustabzugsbeschränkungen:
    • Die ehemals zeitlich befristete Sanierungsklausel in § 8c KStG soll jetzt über 2009 hinaus unbeschränkt fortgeführt werden.
    • Die in § 8c Abs. 1 S. 5 KStG vorgesehene Konzernklausel soll den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglichen. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung alle Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
    • Die nicht genutzten Verluste bleiben erhalten, soweit sie die anteilig auf sie entfallenden stillen Reserven nicht übersteigen.

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