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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Steuerliche Voraussetzungen der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung

    | Nachdem der Bundestag bereits im Januar 2001 das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) beschlossen hat, hat der Bundesrat am 11.5.01 dem Altersvermögensgesetz (AVmG) zugestimmt. Damit ist die Rentenreform komplett und kann am 1.1.02 in Kraft treten. Während im AVmEG die zustimmungsfreien Bereiche wie Höhe der künftigen Rentenanpassung, Änderungen bei der Witwenrente, Erhöhung der Kinderkomponente bei der Rentenberechnung etc. geregelt sind, enthält das AVmG die von der Sache her bedeutenderen zustimmungspflichtigen Teile der Reform. Im AVmG geregelt werden insbesondere der Ausbau der zweiten Säule der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung) und der Aufbau der zusätzlichen dritten Säule der Altersversorgung (Schaffung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung). Hierzu bedurfte es umfangreicher Änderungen und Ergänzungen des EStG, denn die staatliche Förderung der zweiten und der neuen dritten Säule erfolgt - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung. Im folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen und Möglichkeiten der neuen kapitalgedeckten Altersversorgung in einem ersten Überblick dargestellt, wobei auf Einzelfragen, insbesondere hinsichtlich der neueröffneten Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, bewusst nicht eingegangen wird. Aktueller Handlungsbedarf besteht dabei im Regelfall erst zum Jahresende 2001, denn eine staatliche Förderung erfolgt auf jeden Fall erst für nach dem 31.12.01 geleistete Vorsorgebeiträge. |

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