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  • 08.03.2010 | Gesellschaftsrecht

    Fallstricke bei der Erwerberhaftung nach § 25 HGB

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Häufig werden bei Unternehmenserwerben im Wege des Asset-Deals umfangreiche Regelungen zur Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Erwerber und Veräußerer getroffen. Auch die Frage, ob der Erwerber in Rechtsbeziehungen eintreten soll, die der Veräußerer zu Dritten unterhalten hat, muss dabei typischerweise geklärt werden. Oft wird dabei jedoch übersehen, dass sich für den Erwerber aus der firmenrechtlichen Regelung des § 25 Abs. 1 HGB erhebliche Haftungsgefahren ergeben können. Zu allem Überfluss zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift tendenziell ausgeweitet wird. So hat der BGH beispielsweise jüngst erst bestätigt, dass es ausreicht, wenn der Erwerber nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur wesentliche Kernbereiche fortführt (BGH 7.12.09, II ZR 229/08, Abruf-Nr. 100140).  

    1. Die Grundlagen der Erwerberhaftung

    Die Zielrichtung des § 25 Abs. 1 HGB wird nach wie vor uneinheitlich beurteilt. Leitgedanke der Regelung dürfte jedoch die Kontinuität des Unternehmens nach außen sein, die durch die Fortführung des Handelsgeschäftes und der Firma erkennbar wird (BGH 12.2.01, II ZR 148/99, BGHZ 146, 374).  

     

    1.1 Kaufmännisches Handelsgeschäft

    Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB ist, dass ein kaufmännisches Unternehmen, d.h. ein Handelsgeschäft, übertragen wird. Im Grundsatz bedeutet dies, dass die Regelung auf Nichtkaufleute keine Anwendung findet. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorschrift sehr wohl in den Fällen des § 5 HGB anwendbar ist - also dann, wenn der Veräußerer im Handelsregister eingetragen ist, ohne Kaufmann zu sein (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, Rz. 2).  

     

    Hinweis: Im Übrigen kann auch der Erwerber eines nichtkaufmännischen Geschäftes einer Haftung unterliegen - allerdings nicht nach § 25 Abs. 1 HGB, sondern nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung.  

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