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  • 05.01.2011 | Geschäftsführer-Versorgung

    Past Service-Methode: Finanzverwaltung einigt sich endlich auf „Einfrieren der Pensionszusage“

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    Die steuerliche Beurteilung der Herabsetzung einer Pensionszusage nach der Past Service-Methode hat in den vergangenen Monaten zu erheblichen Diskussionen geführt. Das FinMin NRW hatte mit Erlass vom 17.12.09 die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht eines GGf auf Teile seiner Pensionszusage regelmäßig zu einer verdeckten Einlage führen und es damit zwangsläufig zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim GGf kommen würde. Ein solcher Zufluss liegt aber definitiv nicht vor, wie jetzt auch die Finanzverwaltung bundeseinheitlich anerkannt hat.  

    1. Rechtswidrigkeit des Erlasses vom 17.12.09

    Der Erlass des FinMin NRW vom 17.12.09 (S 2743-10-V-B 4) ist in sich unschlüssig und fehlerhaft (vgl. ausführlich Pradl/Uckermann in GStB 10, 138). Die rechtliche Würdigung beruht im Wesentlichen auf einer Fiktion, die sich auf die unbegründete Annahme stützt, dass die erteilte Pensionszusage als ein einheitlicher Vermögensvorteil zu qualifizieren wäre. Diese Annahme ist jedoch weder durch den Gesetzgeber, noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt.  

     

    Unter steuerlichen Gesichtspunkten widerspricht die These des einheitlichen Vermögensvorteils auch eindeutig den vom BMF (26.10.06, IV B 2 - S 2144 -57/06, BStBl I 06, 709) veröffentlichten Anweisungen zur sachgerechten Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds. Eine zulässige Übertragung ist danach nur dann zu erreichen, wenn der Vermögensvorteil Pensionszusage im Vorfeld in einen bereits erdienten (Past Service) und einen noch zu erdienenden Betrag (Future Service) aufgeteilt wird. Dabei sind die im Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften grundsätzlich mit dem steuerlich ausfinanzierten Teil (Verhältnis von Teilwert zu Barwert), mindestens jedoch in Höhe des unter Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig quotierten Versorgungsanteils zu ermitteln. Der darüber hinausgehende Betrag ist dann zwangsläufig dem Future Service zuzuordnen.  

     

    Merke!

    Über diesen Rechtsgrundsatz hat sich das FinMin NRW im Erlass vom 17.12.09 einfach hinweggesetzt. Würde man dem folgen, entstünde die absurde Situation, dass der Vermögensvorteil Pensionszusage steuerlich im Falle einer Übertragung auf einen externen Versorgungsträger als teilbares Wirtschaftsgut, im Falle einer Herabsetzung jedoch als nicht teilbares Wirtschaftsgut behandelt werden soll. Dies ist jedoch nicht haltbar.  

     

    2. Sachgerechte Behandlung der Past Service-Methode

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