Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2008 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Neue Regeln zur Erweiterung der Förderung gemeinnütziger Körperschaften

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Unter dem etwas sperrigen Titel „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ sind am 10.10.07 umfangreiche Neuregelungen zur Förderung gemeinnütziger Körperschaften in Kraft getreten (BGBl I, 2332). Die Änderungen treten rückwirkend zum 1.1.07 in Kraft. Neben Änderungen bei der Anerkennung sowie der Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen erhöht sich der Spendenabzug. Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale erhöht und es wird ein neuer Freibetrag für die Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen geschaffen. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Änderungen dargestellt, die alle noch bei der Steuererklärung für 2007 berücksichtigt werden können.  

     

    1. Änderungen bei der Anerkennung von gemeinnützigen Körperschaften

    Die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke war in der AO (§ 52 Abs. 2 AO- alt) bislang beispielhaft geregelt und wurde durch eine Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV konkretisiert. Diese Aufzählung wird ersetzt durch einen abgeschlossenen Katalog im neu formulierten § 52 Abs. 2 AO. Dabei wurden allerdings redaktionelle Anpassungen vorgenommen. So wurden bisher in § 52 Abs. 2 AO-alt nicht aufgeführte Zwecke – wie z.B. die „Förderung der Rettung aus Lebensgefahr“ – unverändert aus der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV übernommen und um die Förderung von Kunst und Kultur erweitert. Letztere ist jetzt generell förderbar; die Definition von Kunst, wie sie bisher in der Anlage zu § 48 EStDV enthalten war, hat der Gesetzgeber aufgegeben.  

     

    Interessant ist, dass in § 52 Abs. 2 S. 2 AO-neu eine Öffnungsklausel geschaffen wurde. Danach müssen die obersten Finanzbehörden der Länder jeweils eine Behörde bestimmen, die förderungswürdige Betätigungen, die nicht im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO aufgeführt sind, zusätzlich als gemeinnützig anerkennen kann. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und ob durch diese Hintertür der Katalog der als gemeinnützig anerkannten Betätigungen deutlich erweitert wird. 

     

    2. Änderungen bei der Besteuerung der gemeinnützigen Körperschaften

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents