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  • 08.11.2010 | Freiberufler-Personengesellschaft

    Die Aufnahme eines Partners in eine Einzelpraxis: Das „Mehr-Stufen-Modell“ als Königsweg?

    von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Hochschule Aschaffenburg

    Nachdem der Gesetzgeber dem allseits beliebten „Zwei-Stufen-Modell“ den Boden entzogen hat, mussten in der Beratungspraxis neue Lösungen gefunden werden, um die Aufnahme eines Partners in eine Einzelpraxis zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steuergünstig zu ermöglichen. Als Ausweichgestaltung bietet sich hier das „Mehr-Stufen-Modell“ an, dessen Umsetzung allerdings eine mehrjährige Realisierungsphase erforderlich macht. Alternativ kann es sich anbieten, die Einzelpraxis nach § 24 UmwStG in eine neu gegründete Sozietät einzubringen.  

    1. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

    Schließt sich der bisherige Alleininhaber einer Praxis mit einem anderen Berufsangehörigen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, stellt dies zivilrechtlich die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Mit der Einbringung der Praxis in die Gesellschaft werden die eingebrachten Vermögenswerte nach §§ 718 Abs. 1 BGB Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Steuerlich ist die Einbringung als Einlage von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten anzusehen (§ 24 UmwStG). Es besteht ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung; die Gesellschafter können auch Teilwerte bzw. gemeine Werte oder Zwischenwerte ansetzen (BFH 23.5.85, IV R 210/83, BStBl II 85, 695). Häufig leistet der neue Gesellschafter dabei eine „Ausgleichszahlung“ in das Privatvermögen des Einbringenden.  

     

    Ein bei der Einbringung entstandener Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er die Freibeträge des § 16 Abs. 4 EStG i. V.m. § 18 Abs. 3 S. 2 EStG übersteigt. Ferner unterliegt der - als außerordentliche „Einkünfte“ zuzurechnende - Gewinn dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG.  

     

    Problematisch ist, dass das Gesetz dem Steuerpflichtigen die genannten steuerlichen Vergünstigungen nur noch einräumt, wenn die gesamte Einzelpraxis oder der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird (vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 1 S. 2 EStG). Das bisherige Zwei-Stufen-Modell ist damit leider uninteressant geworden.  

    2. Gestaltungsempfehlung „Mehr-Stufen-Modell“