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  • 04.06.2009 | FG Rheinland-Pfalz

    Bewirtungsaufwendungen leitender Angestellter unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der BFH hatte jüngst klargestellt, dass Aufwendungen eines leitenden Mitarbeiters mit variablen Bezügen für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen und ihm unterstellter Mitarbeiter nicht der Abzugsbeschränkung nach §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; 9 Abs. 5 EStG unterliegen (BFH 19.6.08, VI R 33/07, BStBl II 09, 11; BFH 19.6.08, VI R 12/07, BFH/NV 08, 1997). Jetzt hat das FG Rheinland-Pfalz (19.2.09, 5 K 1666/08, Abruf-Nr. 091756) nachgelegt und entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen in solchen Fällen selbst dann in voller Höhe abziehbar sind, wenn die Aufzeichnungen zum Teilnehmerkreis und zum Anlass der Bewirtung Mängel aufweisen.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erklärte im Streitjahr 2006 bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bewirtungskosten von rund 262 EUR als Werbungskosten. Die Bewirtungsrechnung enthielt den Hinweis „Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung“. Das FA verweigerte den Abzug der Bewirtungskosten u.a. mit dem Hinweis, die formalen Voraussetzungen (Name und Anschrift der Gaststätte, Name des bewirtenden Steuerpflichtigen, Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen) seien nicht erfüllt. Es handele sich zudem auch daher um Kosten der privaten Lebensführung, weil die Bewirtung am Tag vor dem Geburtstag des Klägers erfolgt sei, also ein privater Anlass vorgelegen habe.  

     

    Im Einspruchsverfahren trug der Kläger auf der zurückgereichten Originalrechnung mit Ausnahme des Namens der bewirtenden Person die entsprechenden Angaben nach und reichte den Beleg erneut ein. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Begründung des FA: Die Angaben auf der Bewirtungsrechnung seien nach Ablauf von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar und im Übrigen fehle der Name des Bewirtenden immer noch.  

     

    Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass er als Bereichsleiter variable Bezüge beziehe und der für seine berufliche Leistung gezahlte Bonus auch von der Zuarbeit der ihm unterstellten Mitarbeiter abhänge. Die Übernahme von Bewirtungskosten aus Anlass von Jahresabschlussveranstaltungen durch den Arbeitgeber sei eingestellt worden. Das FG hat die Bewirtungsaufwendungen daraufhin in voller Höhe als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.  

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