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  • 01.04.2005 | FG Niedersachsen

    Kein Anspruch auf Zusammenveranlagung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

    von Dipl.-Finw. RiFG Alexander Kratzsch, Bünde
    In einem aktuellen Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht die Auffassung vertreten, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht zusammen veranlagt werden können (15.12.04, 2 K 292/03, Rev. BFH III R 12/05, abrufbar unter www.finanzgericht.niedersachsen.de). Diese Auffassung dürfte auch nach dem jüngst ergangenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes weiterhin Bestand haben.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte im Streitjahr als selbstständiger Personalberater Einkünfte von ca. 147.000 DM. Sein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner erzielte geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen und bezog eine Rente in Höhe von 32.698 DM, die lediglich mit einem Ertragsanteil von 11 v.H. besteuert wurde. Der Kläger und sein Lebenspartner beantragten die Zusammenveranlagung, hilfsweise den Abzug des fiktiv geschuldeten Unterhalts gemäß § 33a Abs. 1 EStG. Dies lehnten FA und FG ab, da eine Ehe im zivilrechtlichen Sinne und die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nicht vorlägen. 

     

    Anmerkungen

    Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können nach Auffassung des Niedersächsischen FG nicht nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können nur „Ehegatten“ zusammen veranlagt werden. Unter den Begriff „Ehe“ fällt nach Auffassung des Gerichts nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG gehört die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe (vgl. Beschluss 4.10.93, NJW 93, 3058). Die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft genießen damit nicht den besonderen Schutz von Art. 6 GG. Im Gegensatz dazu wird eine – gewollt oder ungewollt – kinderlose Ehe durch Art. 6 GG geschützt, weil sie für einen Ausgleich der Geschlechter auf der untersten Stufe der staatlichen Gemeinschaft sorgt, zumal die Ehe regelmäßig die Vorstufe zur Familie ist.  

     

    Auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung, die gegenüber einer Vorlage beim Verfassungsgericht vorrangig ist, konnte das Ehegattensplitting daher nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden. Dies ist konsequent angesichts des anerkannten verfassungsrechtlichen Unterschiedes zwischen der verschiedengeschlechtlichen bürgerlich-rechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und des nicht zum Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe.  

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