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  • 02.07.2010 | Fallstudien zur Geschäftsführer-Versorgung

    Der normale Wahnsinn: Die unterfinanzierte Pensionszusage - Wege aus dem Dilemma

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    Pensionszusagen für GmbH-Geschäftsführer erfreuten sich in der Vergangenheit als „Steuersparmodell“ sehr hoher Beliebtheit. Doch längst hat sich das Blatt gewendet. In Deutschland sind rund 75 % aller Pensionszusagen unterfinanziert und damit fehlerhaft - und als Steuerberater ist man damit schnell in der „Haftungsfalle“, wenn man nicht unverzüglich rettende Maßnahmen ergreift. In unserem Musterfall zeigen wir Ihnen Wege aus diesem Dilemma auf. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Thematik findet im Rahmen unserer Seminarreihe „5 Fallstudien zu Pensionszusagen“ statt, die das IWW zusammen mit dem Autor dieses Beitrags im Herbst 2010 bundesweit veranstaltet.  

    1. Das Ausmaß der Misere

    In Zeiten hoher Steuerbelastungen suchten Geschäftsführer nach legalen Wegen, um dem Fiskus die als übermäßig empfundene Zwangsabgabe vorzuenthalten. Die Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers bot hierfür einen nahezu idealen Lösungsansatz: Die zu bildende Pensionsrückstellung verschaffte dem Trägerunternehmen im Jahr der Einrichtung der Pensionszusage einen hohen Aufwand, der nur auf dem Papier stand. Die „freigesetzten Steuergelder“ standen nun dem Unternehmen als Liquiditätsspritze zur Verfügung. Die Vorteile des Modells lagen auf der Hand und sorgten dafür, dass sich die Gestaltung schnell über die gesamte Republik verbreitete. Heute geht man davon aus, dass in etwa 1 Mio. solcher Zusagen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern eingerichtet wurden.  

     

    In rund 90 % dieser Fälle entschieden sich die Unternehmen immerhin dazu, für die Erfüllung der jeweils eingegangenen Pensionsverpflichtung über eine Rückdeckungsversicherung (RDV) vorzusorgen. Dabei wurde in der Regel eine kapitalbildende Lebensversicherung eingesetzt, deren prognostizierte Ablaufleistung den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ermittelten Rentenbarwert nach § 6a EStG erreichen sollte. Mit dem Ablaufkapital der RDV sollte die zugesagte Versorgungsleistung dann erfüllt werden. Ein plausibler Lösungsansatz - wie man damals dachte.  

     

    Heute - Jahre später - haben sich die Grundlagen dieses Modells jedoch derart verändert, dass die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen viele Unternehmen vor erhebliche Probleme stellt.  

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