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  • 06.04.2010 | Europäischer Gerichtshof

    Vorsteuervergütungsverfahren: Unterschrift des Bevollmächtigten reicht aus

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren veranlagte auslandsansässige Unternehmer können die ihnen in Deutschland in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur über das Vorsteuervergütungsverfahren erstattet erhalten. Das Gesetz erfordert insoweit eine „eigenhändige Unterschrift“ des Unternehmers (§ 18 Abs. 9 S. 5 UStR), was bei Gesellschaften nach Finanzverwaltung und Rechtsprechung bislang die Unterschrift des Geschäftsführers voraussetzte. Der EuGH hat nun allerdings klargestellt, dass auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten in diesen Fällen ausreicht (EuGH 3.12.09, C-433/08, Abruf-Nr. 100755).

     

    Das Vorlageverfahren

    Die in den Niederlanden ansässige Y-BV reichte am 30.6.96 einen Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. In einem Begleitschreiben wiesen die in Deutschland ansässigen Anwälte der Y darauf hin, dass sie Zustellungsvertreter seien und den Antrag in Feld 9 des Vordrucks (eigenhändige Unterschrift und Firmenstempel) im Auftrag der Y unterzeichnet hätten. Dem Antrag war eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht beigefügt, die die Anwälte ausdrücklich zur Vertretung der Y in allen deutschen Vorsteuervergütungsangelegenheiten ermächtigte. Mit Bescheid vom 1.9.96 lehnte das BZSt den Vergütungsantrag ab, weil dieser nicht von der Unternehmerin „eigenhändig unterzeichnet“ worden sei. Auch das FG befand, die „Eigenhändigkeit“ erfordere eine Unterschrift des gesetzlichen Vertreters - hier also des Geschäftsführers der Y; die eines lediglich rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten reiche nicht aus. Der EuGH sah das auf Vorlage des BFH jedoch anders.  

     

    Anmerkungen

    Der EuGH verweist darauf, dass der „Unterschrifts“-Begriff zwar in der 8. EG-RL nicht definiert werde. Ebenso wenig sei dort aber ein Verweis auf das jeweilige nationalstaatliche Auslegungsverständnis vorgesehen. Demzufolge gebiete eine harmonisierte Rechtsanwendung eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs im Kontext des gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerrechts und dessen Zielsetzung. Da die 8. EG-RL aber weder im Vordruck selbst, noch im Gesetzestext weitere Präzisierungen oder Zusatzerfordernisse - wie etwa das der „Eigenhändigkeit“ - vorsieht, laufe es der 8. EG-RL zuwider, wenn ein Nationalstaat ein engeres Auslegungsverständnis verfüge. Die deutsche Weisung in § 18 Abs. 9 S. 5 UStG sei mithin eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Formalität.  

     

    Die Vorinstanz hatte das Erfordernis der Eigenhändigkeit damit gerechtfertigt, sie diene dem Ziel, den vergütungsberechtigten Unternehmer die Verantwortung für die Richtigkeit der seiner Erklärung zugrunde liegenden Tatsachen und Belege hübernehmen zu lassen. Mit der Beteuerung, die Angaben „nach bestem Wissen und Gewissen“ gemacht zu haben, werde ihm nochmals die strafrechtliche Verantwortung für seine steuerlichen Angaben vor Augen geführt; es handele sich somit um eine zielgerichtete Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Diesen Gesichtspunkt hat der EuGH in seiner Entscheidung aber nicht weiter diskutiert.  

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