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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Rückerstattung von Gebühren in Handelsregistersachen

    | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 2.12.97 ein Urteil verkündet, das auch deutschen Unternehmern zugute kommt. Nach dieser Entscheidung dürfen sich die Gebühren für Handelsregister-Eintragungen nicht mehr generell nach dem Geschäftswert richten (zum Beispiel dem Stammkapital), sondern nur noch nach den tatsächlichen Kosten des Gerichts. Zur Vereinfachung dürfen diese Kosten pauschaliert werden. Betroffenen Mandanten sollte die Empfehlung gegeben werden, Gebührenfestsetzungen der Registergerichte anzufechten - mitunter lassen sich hierdurch ganz erhebliche Gebührenerstattungen erzielen. Nachfolgend stellen wir das Urteil des EuGH und ein Musterschreiben vor (EuGH 2.12.97, Rs. C-188/95; veröffentlicht in IStR 98, 77 bzw. ZIP 98, 206; sogen. „Fantask”-Entscheidung). |

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