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  • 05.01.2011 | EuGH-Vorlage des Bundesfinanzhofs

    Einschränkung der Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen auf dem Prüfstand

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach der BFH-Rechtsprechung kann der Unternehmer bei gemischt-genutzten Gebäuden die Vorsteuer aus Eingangsleistungen nicht nur nach dem Flächenschlüssel aufteilen, sondern auch nach Ausgangsumsätzen. Letztere Variante wurde jedoch durch den zum 1.1.04 eingeführten § 15 Abs. 4 S. 3 UStG wieder beschnitten. Der Gesetzgeber lässt eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen seither nur subsidiär zu. Ob diese Einschränkung EG-rechtskonform ist, lässt der BFH nun vom EuGH prüfen (BFH 22.7.10, V R 18/09, Az. EuGH: C-511/10).

     

    Anmerkungen

    Die 6. EG-RL sieht in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 vor, dass die bei gemischten Ausgangsumsätzen aufzuteilende Vorsteuer „... nach Art. 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt..." werde, was der BFH bislang als Vorgabe des Umsatzschlüssels als Regelaufteilungsmaßstab interpretierte. Unterabs. 3 der Vorschrift erlaubt den Mitgliedsstaaten jedoch die Einschränkung von Unterabs. 2. Das FG Niedersachsen ging in der Vorinstanz davon aus, diese Ermächtigung eröffne den Mitgliedsstaaten nicht das Recht, den Regelaufteilungsmaßstab im Wege einer Subsidiaritätsklausel durch andere Aufteilungsvorgaben zu verdrängen, was faktisch einem Ausschluss des Umsatzschlüssels gleichkäme.  

     

    Der BFH gibt in seiner Vorlage jedoch zu bedenken, dass eine Aufteilung nach der Umsatzrelation aufgrund ihres stark pauschalierenden Charakters zu sachwidrigen Ergebnissen insbesondere bei Vermietungsobjekten führen könne. Allerdings sieht auch er allenfalls Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der 6. EG-RL als denkbare Ermächtigungsgrundlage für die deutsche Regelung. Der V. Senat hat allerdings Zweifel, ob der Wortlaut dieser Vorschrift nicht eher für die Möglichkeit einer alternativen „Vielzahl von Umsatzschlüsseln" für unterschiedliche Teilbereiche des Unternehmens als für eine grundsätzliche Abweichung vom Umsatzschlüssel spricht.  

     

    Praxishinweise

    Die vorgelegte Rechtsfrage hat große Bedeutung für die vielen gemischt genutzten Immobilien in Deutschland - insbesondere aufgrund des vom BFH bekräftigten und seitens der Finanzverwaltung inzwischen akzeptierten „Vorsteuer-Zuordnungsverbots“ bei gebäudebezogenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896). Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.  

     

    Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Wahlrechtsentscheidung zugunsten eines Raum- oder Flächenschlüssels im Investitionsjahr den Unternehmer bindet, also einen späteren (rückwirkenden) Wechsel zum Umsatzschlüssel nach Ablauf der formellen Bestandskraft der betroffenen Umsatzsteuerfestsetzung auch bei Korrigierbarkeit nach § 164 AO grundsätzlich ausschließt (BFH 22.11.07, V R 35/06). Ob dies in vergleichbaren Fällen angesichts fehlender Wahlmöglichkeit wegen gesetzlicher Anordnung bei einer vom EuGH bestätigten EG-Rechtswidrigkeit von § 15 Abs. 4 S. 3 UStG anders zu beurteilen ist, bleibt abzuwarten.  

     

    Bedeutung hat die Subsidiaritätsklausel insbesondere für Baukosten, weil die Finanzverwaltung in „Erwerbsfällen“ trotz § 15 Abs. 4 S. 3 UStG weiterhin den Umsatzschlüssel zulässt (Ertragswertmethode/Abschn. 207 Abs. 2 S. 18 UStR). Sollte der EuGH für die EG-Rechtskonformität von § 15 Abs. 4 S. 3 UStG votieren, bleibt als Folgefrage zu klären, ob die Einführung dieser Vorschrift zum 1.1.04 ein „korrekturauslösendes Ereignis i.S. von § 15a UStG darstellt (vgl. FG Düsseldorf 11.9.09, 1 K 996/07 U; Rev. XI R 31/09).  

     

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