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  • 30.04.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Die Bewertung einer Freiberuflerpraxis im neuen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht

    von RiFG Dr. Nils Trossen, Düsseldorf

    Die Neufassung des Erbschaftsteuerrechts und die damit verbundenen Änderungen im Rahmen der Bewertung und der Besteuerung des Betriebsvermögens stehen seit längerem im Blickpunkt der Gestaltungsberatung. Bislang vernachlässigt wurde allerdings die Frage, wie sich die neuen Regeln im Rahmen der Übertragung einer Freiberuflerpraxis auswirken. Insbesondere fehlt es an Untersuchungen, ob sich eine Wertermittlung nach den in der Praxis gebräuchlichen Wertermittlungsmethoden der Standesorganisationen günstiger auswirkt als das vom Gesetz alternativ vorgesehene modifizierte Ertragswertverfahren. Nachfolgend werden daher die Auswirkungen der Neuregelungen auf die Übertragung einer Freiberuflerpraxis im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und im Todesfall untersucht und Gestaltungshinweise für die Praxis gegeben. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei auf die Übertragung einer Arztpraxis und die hierfür von der Bundesärztekammer vorgeschlagenen Bewertungshinweise abgestellt (siehe DÄBl. 2008, Heft 51/52, S. A 4 ff.). Vergleichbare Grundsätze gelten aber auch für die Übertragung anderer Freiberuflerpraxen, etwa von Rechtsanwälten und Steuerberatern.  

    1. Freiberuflerpraxis als begünstigtes Betriebsvermögen

    Freiberuflerpraxen werden wie anderes Betriebsvermögen im neuen Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich zu 85 % von der Besteuerung verschont (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Die verbleibenden 15 % unterliegen der Besteuerung. Etwas anderes gilt nur, wenn der unter strengen Voraussetzungen zu erlangende optionale Verschonungsabschlag gewählt wird (§ 13a Abs. 8 ErbStG) oder wenn die verbleibenden 15 % den Abzugsbetrag von 150.000 EUR nicht übersteigen (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Zudem wird die Begünstigung nur dauerhaft gewährt, wenn die Lohnsummenregelung eingehalten und nicht gegen die Behaltensregeln verstoßen wird.  

     

    Allerdings ist bei Ärzten zu beachten, dass durch die berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Vorschriften diese Vergünstigungen nur zum Zuge kommen, wenn der Übernehmer über die entsprechende berufliche Qualifikation verfügt und z.B. als Vertragsarzt zugelassen ist (siehe PFB 09, 141).  

     

    Die Praxis eines Freiberuflers wird regelmäßig zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählen. Die Begünstigungsausnahme des § 13b Abs. 2 ErbStG (Verwaltungsvermögenstest) wird nur selten zum Tragen kommen, da insbesondere Geldbestände und Forderungen grundsätzlich nicht schädlich sind (Söffing, DStZ 08, 867). Kunstgegenstände oder zu Dekorationszwecken ausgestellte Sammlungen zählen allerdings zum Verwaltungsvermögen. Teure Gemälde in der Kanzlei oder Praxis können daher - wenn sie nicht vom Schenker ins Privatvermögen überführt werden - für die Begünstigung schädlich sein.  

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