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  • 04.02.2008 | Erbschaftsteuerreform 2008

    Erbschaftsteuerreform: Behandlung unentgeltlich übertragener Anteile an geschlossenen Fonds

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 11.12.07 sieht nach der Vorgabe des BVerfG (7.11.06, 1 BvL 10/02, BStBl II 07, 192) eine generelle Bewertung aller Vermögensarten mit aktuellen Marktpreisen vor. Während die Geldanlage grundsätzlich nicht tangiert ist, sind von der Höherbewertung alle gewerblichen Beteiligungen sowie geschlossene Immobilienfonds diesseits und jenseits der Grenze betroffen. Das muss sich nicht zwingend negativ auf die Steuerbelastung im Erb- oder Schenkungsfall auswirken. Der folgende Beitrag zeigt aber, dass dies bei inländischen Beteiligungen meist der Fall sein dürfte. 

    1. Derzeitige Ausgangslage

    Grundsätzlich ist bei Erb- und Schenkungsfällen zu unterscheiden, ob der Fonds gewerblich oder vermögensverwaltend tätig ist und ob er im In- oder Ausland sitzt. Geschlossene Fonds werden in der Regel als GmbH & Co. KG aufgelegt. Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist – direkt oder über einen Treuhänder. Folgende Grundfälle sind zu unterscheiden: 

     

    • Bei gewerblichen Fonds (Schiffe, Lebensversicherungen, Solarenergie, Windkraft, Medien) ist der auf den einzelnen Anleger entfallende Steuerbilanzwert als Bemessungsgrundlage maßgebend. Verbindlichkeiten wirken sich in voller Höhe mindernd aus. Besonders in der Anfangsphase kann es vorkommen, dass die Gesellschaft negative Kapitalkonten aufweist. Diese können genutzt werden, um weiteres Vermögen im Rahmen einer „Huckepackschenkung“ zu übertragen und damit per Saldo unter den Freibeträgen zu bleiben. Um von den §§ 13a, 19a ErbStG zu profitieren, muss der Erwerber die Anteile mindestens fünf Jahre halten.

     

    • Bei vermögensverwaltenden Fonds (Immobilien, Leasing, Private Equity, Wertpapiere) sind die anteiligen Wirtschaftsgüter der KG anzusetzen, so dass es bei Schenkungen durch die Übernahme von Schulden zu einem teilentgeltlichen Erwerb kommt (A 26 ErbStR). Bei Gebäuden ist der geringere Steuerwert verwendbar.

     

    • Bei Treuhandbesitz setzt die Finanzverwaltung seit Juli 2006 bei allen Übergaben den Verkehrswert an, da insoweit ein Sachleistungsanspruch an den Treuhänder besteht (FinMin Baden-Württemberg 25.6.05, 3-S 3806/51, ZEV 05, 341). Damit sind weder die Vergünstigungen für betriebliches Vermögen, noch der moderate Ansatz von Immobilien nutzbar. Allerdings hat die Verwaltung Klauseln in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen zugelassen, die nicht zum Ansatz des Verkehrswerts führen (FinMin. Baden-Württemberg 16.2.07, 3 – S 3806/51, DB 07, 491). Das ist der Fall, wenn bei einer Schenkung oder Erbschaft automatisch auf die Direktbeteiligung umgestellt wird.

     

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