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  • 06.07.2009 | Erbschaftsteuer

    Der Pflichtteil nach der Erbschaftsteuerreform

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Pflichtteilsansprüche spielen auch nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform in der steuerlichen Beratung eine wichtige Rolle. Die Gestaltungspraxis eröffnet hier verschiedene Möglichkeiten, die erbschaftsteuerliche Belastung zu reduzieren. Dies gilt es auszunutzen. Das Thema gewinnt zudem durch die geplante Erbrechtsreform an Bedeutung. Im folgenden Beitrag werden einige häufig in der Praxis auftretende Probleme herausgegriffen und Steuersparpotenziale aufgezeigt.  

    1. Zivilrechtliche Ausgangslage

    Für bestimmte Personen sieht das Erbrecht einen Pflichtteilsanspruch vor, wenn der Erblasser diese durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte (auch der eingetragene Lebenspartner), die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so kann der Ausschlagende grundsätzlich keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Eine Ausnahme gilt für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Bestand eine Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser und schlägt der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner die Erbschaft aus, so erhält er - neben dem Ausgleich des Zugewinns - auch den Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB).  

     

    Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Zu dessen Berechnung wird der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet. Schenkungen bleiben aber unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls bereits zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahresfrist aber erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB).  

     

    Praxishinweis: Durch die geplante Erbrechtsreform soll die starre zehnjährige Ausschlussfrist für Schenkungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch in eine gleitende umgewandelt werden (sog. Pro-rata-Lösung). Danach würde eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, weiter zurückliegende Schenkungen für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall mit jeweils einem Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 BGB-E).  

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