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  • 04.05.2010 | Erbschaftsteuer

    Ausschlagung einer Erbschaft gegen Abfindung kann Steuerlast deutlich senken

    von StB Dipl.-Betriebswirt (FH) Tom Jessen, Balingen

    In der Praxis wird der Berater mit erbschaftsteuerlichen Sachverhalten häufig erst nach dem Erbfall konfrontiert. Stellt sich dann heraus, dass testamentarische Gestaltungsspielräume nicht ausreichend genutzt wurden, muss der Berater nachträgliche Maßnahmen in Betracht ziehen. Geprüft werden sollte z.B. die steuerlich motivierte Einforderung des Pflichtteils oder die Ausschlagung der Erbschaft. Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft gegen eine Abfindung, kann die Erbschaftsteuerlast unter Umständen spürbar gesenkt werden.  

    1. Erbrechtliche Grundlagen

    Eine Erbschaft kann nur ausgeschlagen werden, solange der Erbe die Annahme der Erbschaft noch nicht ausdrücklich erklärt hat und die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§§ 1942 ff. BGB). Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen und beginnt mit Kenntnis von Anfall und Grund der Erbeinsetzung. Bei testamentarischer Erbeinsetzung beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht; bei persönlicher Anwesenheit ist das die Testamentseröffnung, bei Abwesenheit die Bekanntgabe des Eröffnungsprotokolls (§ 1944 BGB).  

     

    Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, und zwar in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht. Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, wird der Ausschlagende danach so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. An seine Stelle rücken die Personen, die statt seiner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen wären - also im Regelfall seine Kinder.  

    2. Allgemeine erbschaftsteuerliche Grundlagen

    Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurden die Steuersätze in den Steuerklassen II und III zum 1.1.09 sehr stark erhöht. Seit dem 1.1.10 gelten allerdings bei der Steuerklasse II wieder deutlich niedrigere Sätze:  

     

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