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  • 03.02.2010 | Erbrecht

    Berliner Testament als Gestaltungsmittel nutzen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Das Berliner Testament, eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, ist in Deutschland die am meisten anzutreffende Variante testamentarischer Regelungen zwischen Eheleuten. Sinn und Zweck ist dabei, den überlebenden Partner abzusichern und dafür Sorge zu tragen, dass ihm Erbauseinandersetzungen mit den Kindern erspart bleiben. In der Grundform des Berliner Testaments setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein. Im Detail birgt diese einfache und überschaubare Regelung jedoch erhebliche Probleme. Worauf zu achten ist und wie man ein solches Testament rechtssicher formuliert, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Probleme der Ermittlung des Erblasserwillens

    Mitunter, insbesondere bei privatschriftlich verfassten Testamenten ohne vorherige Beratung, ergibt sich aus dem Text des Testaments der Wille der Erblasser nur unvollständig. Es bedarf dann der Auslegung des Testaments, um diesen Willen zu ermitteln. Beim Berliner Testament sind es regelmäßig zwei Auslegungsergebnisse, die nahe liegen. Dies ist zum einen eine Vollerbschaft des länger lebenden Partners (Einheitslösung) oder eine Vorerbschaft des länger lebenden Partners (Trennungslösung).  

     

    1.1 Einheitslösung

    Die Einheitslösung werden die Partner anstreben, wenn sie ihr beiderseitiges Vermögen als wirtschaftliche Einheit betrachten und sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzen wollen. In einem solchen Fall ist von den Partnern im Zweifel gewollt, dass der Längerlebende Vollerbe sein soll. Konsequenz daraus ist, dass im Erbfall die beiden Vermögensmassen der Partner zu einer einheitlichen Vermögensmasse verschmelzen, an der der länger lebende Partner berechtigt ist. Über diese einheitliche Vermögensmasse kann er dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen. Weil die Nacherben hier aber als Schlusserben eingesetzt sind, ist er an einer abweichenden Verfügung von Todes wegen gehindert.  

     

    Verstirbt dann auch der Längstlebende, erben die Schlusserben das gesamte Vermögen beider Ehegatten in einem einheitlichen Erbgang, d.h., die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) der Schlusserben erfolgt einheitlich hinsichtlich der vor dem Tode des erstversterbenden Partners getrennten Vermögensmassen.  

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