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  • 08.03.2010 | Einkommensteuer

    Gemischte Aufwendungen: Trendwende des BFH bringt nicht nur Vorteile

    von RA Dietmar Zimmers, Bonn

    Mit Beschluss vom 21.9.09 hat der Große Senat des BFH für die erhoffte Trendwende gesorgt: Gemischte Aufwendungen - wie z.B. Hin- und Rückreisekosten anlässlich einer auch privat mit veranlassten Dienstreise - lassen sich neuerdings im günstigsten Fall steuerlich zu 100 % abziehen (BFH 21.9.09, GrS 1/06, GStB 10, 39, Abruf-Nr. 100184). Zwar ist damit dem gnadenlosen „Alles-oder-nichts-Prinzip“ der Boden entzogen worden. Entwarnung kann jedoch längst noch nicht gegeben werden. Der folgende Beitrag erläutert die praktischen Konsequenzen der Entscheidung und zeigt neue Problembereiche und mögliche Lösungen auf.  

    1. Modifizierung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“

    Bis zur Entscheidung des Großen Senats war nicht abschließend geklärt, wie das in § 12 Nr. 1 EStG geregelte Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen zu interpretieren ist: Während die Finanzverwaltung das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ immer schon weit auslegte und im Zweifel zu Lasten der Steuerpflichtigen zur Nichtabziehbarkeit sämtlicher Aufwendungen tendierte, beschritt der VI. Senat des BFH bereits in den Jahren 2005/2006 einen anderen Weg: Er ließ im Lohnsteuerbereich bei gemischt veranlassten Reisekosten den anteiligen Werbungskostenabzug zu bzw. erkannte eine anteilige steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber an (zuletzt BFH 20.7.06, VI R 94/01; vgl. Zimmers, GStB 07, 71).  

     

    Beispiel 1: Gemischt veranlasste Arbeitnehmer-Reise

    Der Prokurist einer GmbH macht im Rahmen einer längeren Dienstreise ins Ausland vor und nach dem dienstlichen Reiseteil jeweils einen ganzen Tag Urlaub. Die Reise ist an 3 vollen Tagen ausschließlich beruflichen Aktivitäten gewidmet.  

     

    Bei althergebrachter strenger Handhabung wären die Hin- und Rückreisekosten in diesem Fall trotz der überwiegenden beruflichen Mitveranlassung in voller Höhe nicht absetzbar. Folgt man der Ansicht des VI. Senats, der insoweit eine „Vorreiter-Rolle“ beschritten hat, sind hingegen unter Zugrundelegung der beruflichen Zeitanteile (3 von 5 Tagen) 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar bzw. können von der GmbH steuerfrei erstattet werden. Der Beschluss des Großen Senats geht aber weiter: Danach können z.B. bei einer von einer GmbH als Arbeitgeberin angeordneten Dienstreise die Hin- und Rückreisekosten des Arbeitnehmers im günstigsten Fall sogar zu 100 % beruflich veranlasst sein:  

     

    • Lässt sich eine Reise in einen beruflich und privat veranlassten Block „aufspalten“, sind die mit der beruflichen Veranlassung zusammenhängenden Kosten berücksichtigungsfähig, was zumindest zur Teil-Abziehbarkeit gemischter Kosten, z.B. für die Hin- und Rückfahrt, führt. Dies gilt nicht nur für gemischt veranlasste Reisen im Arbeitnehmerbereich, sondern auch für Unternehmer.

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