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  • 03.12.2010 | Der praktische Fall

    Geschäftsführer-Versorgung im Scheidungsfall nach der Reform des Versorgungsausgleichs

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    Bei der Scheidung des Geschäftsführers wurden Unternehmen in der Vergangenheit meist nicht in den „Rosenkrieg“ der Eheleute hineingezogen. Doch diese Zeiten sind jetzt vorbei. Seit der jüngsten Reform des Versorgungsausgleichs werden die Trägerunternehmen nun zumindest in die Verantwortung genommen, soweit es um die Aufteilung der innerhalb der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Geschäftsführers geht. Einen Ausweg aus diesem Dilemma verspricht eine Scheidungs- und Trennungsvereinbarung.  

    1. Die Reform des Versorgungsausgleichs

    Mit dem zum 1.9.09 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat der Gesetzgeber ein neues Kapitel bei der ohnehin schon äußerst komplizierten Materie der „Geschäftsführer-Versorgung“ aufgeschlagen. Kernstück der Reform ist ein sog. Einzelausgleich nach dem Prinzip des Halbteilungsgrundsatzes. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte werden hälftig geteilt. Zu welchen Praxisproblemen die Reform führt und wie die Ehegatten die GmbH von ihren Pflichten entbinden können, wird in unserem Musterfall analysiert.  

    2. Sachverhalt

    EE ist seit dem 1.10.88 mit seiner Ehefrau Z verheiratet. Z war während der Ehezeit nicht berufstätig. Sie hat sich um die Erziehung der beiden Kinder gekümmert. Die Eheleute haben Gütertrennung vereinbart. Mit Wirkung zum 30.11.10 sind die Eheleute geschieden worden. Es bestehen folgende ausgleichspflichtige Anrechte:  

     

    Anrechte aus  

    Ehemann  

    Ehefrau  

    Gesetzl. Rentenversicherung  

    Ja  

    Nein  

    Private Altersversorgung  

    Nein  

    Nein  

    Direktversicherung  

    Ja  

    Nein  

    Unmittelbare Pensionszusage  

    Ja, 2 Zusagen  

    Nein  

     

    EE ist zurzeit mehrheitsbeteiligter GGf der florierenden E. Event GmbH (EEG), die mehrere hundert Mitarbeiter beschäftigt. Zuvor war EE minderbeteiligter Gf der Schwestergesellschaft (EEGS). Aus beiden Gesellschaften hat er ausgleichspflichtige Anrechte aus unmittelbaren Pensionszusagen.  

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