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  • 01.09.2006 | Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
    Mit Beschluss vom 21.6.06 (1 BvR 1644/05, Abruf-Nr. 061966) hat die 2. Kammer des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der Grundsteuer für selbst genutztes Wohneigentum nicht zur Entscheidung angenommen. Von vielen Experten wird der Beschluss stark kritisiert, weil er ohne jegliche Begründung erfolgte (z.B. Tipke, Ruhr- Nachrichten vom 15.7.06; Balke, ZSteu 06, 366). Für viele Berater stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen dieser Beschluss auf die bislang ruhenden Verfahren hat und was man den verunsicherten Mandanten raten sollte.

     

    Praxishinweise

    Es zeichnet sich leider ab, dass das BVerfG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer hat, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet ist oder Betriebsvermögen darstellt. So hatte das Gericht bereits am 3.3.06 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wo es um die Grundsteuer für ein keinen Ertragbringendes Wohn- und Geschäftshaus ging. Bei dieser Sachlage ist es nicht verwunderlich, dass Fachverbände wie der Verband Wohneigentum zur Rücknahme der Rechtsmittel raten.  

     

    Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung der 2. Kammer des BVerfG ohne Begründung nur die unmittelbar am Prozess beteiligten Parteien bindet und nicht dazu führt, dass die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer jetzt generell festgestellt ist. Im Übrigen sind weitere Verfahren zur Grundsteuer auf dem Weg nach Karlsruhe. So ist ein Verfahren unter dem Az. II R 81/05 derzeit beim BFH anhängig und auch ein weiteres beim OVG anhängiges Verfahren (14 A 661/06) soll nach Aussage der Kläger bis zum BVerfG geführt werden (vgl. NJW-aktuell, Heft 23/2006, XVIII). Im Hinblick auf diese Verfahren und wegen einer Anfang 2007 bevorstehenden personellen Umgestaltung in der 2. Kammer des BVerfG rät Balke (ZSteu 06, 366, 367) dazu, die bisher eingelegten Rechtsmittel weiter aufrechtzuerhalten und gegen neue Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheide Rechtsmittel einzulegen.  

     

    Auch wenn die Chancen auf eine positive Entscheidung eher kleiner geworden sind, sollten nach derzeitigem Stand Rechtsmittel m.E. nicht ohne Not zurückgenommen werden, zumal aus den betroffenen Ministerien bislang noch keine Stellungnahme zur Frage der Zwangsruhe der eingelegten Widersprüche/Einsprüche erfolgt ist. Solange also die zuständigen Behörden nicht von sich aus tätig werden, sollten die Rechtsmittel aufrechterhalten werden, sofern keine Verfahrenskosten entstehen können. Insgesamt also derzeit keine guten Nachrichten für Grundstückseigentümer, zumal demnächst – wie das Handelsblatt in der Ausgabe vom 17.7.06 berichtete – Immobilien im Betriebsvermögen mit der doppelten Grundsteuer B (= Grundsteuer C) belastet werden sollen.  

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