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  • 06.03.2008 | Bundesfinanzministerium

    „Untervermittler... werden umsatzsteuerlich den Vermittlern gleichgestellt

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Im Wirtschaftsleben besteht seit längerem die Tendenz zum „Outsourcen... von Leistungen. Bei Vermittlungsleistungen führte eine solche Auslagerung vom eigentlich beauftragten Vermittler auf einen selbstständigen „Untervermittler... bislang regelmäßig dazu, dass die Finanzverwaltung dem Untervermittler die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG verweigerte. Die Verwaltung hält an dieser Auffassung nun nicht mehr fest (BMF 29.11.07, IV A 6 -S 7160-a/07/0001, 080627).

     

    Das BMF-Schreiben vom 29.11.07

    Der EuGH hatte jüngst schon eine Gleichstellung von Vermittler und Untervermittler angemahnt (vgl. EuGH 21.6.07, Rs. C-453/05). Eine steuerbefreite Kreditvermittlung werde nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Unternehmer weder zum Kreditnehmer noch zum Kreditgeber Vertragsbeziehungen unterhält oder nur zu einer der Parteien in unmittelbarem Kontakt steht. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hält die Finanzverwaltung an ihrer in A. 57 Abs. 8 UStR 2005 verfügten Beschränkung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG auf die „eigentlichen Vermittler... nicht länger fest. Demnach kommt die Steuerfreiheit nun auch für „Untervermittler... in Betracht. Das BMF schränkt dies aber inhaltlich ein:  

     

    Eine begünstigte „Kredituntervermittlung... i.S. von § 4 Nr. 8a UStG kann demnach nur ausführen, wer als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen können. Bei Unternehmern, die einem anderen Unternehmer lediglich Vermittler zuführen und diese betreuen, will die Finanzverwaltung weiterhin nicht von einer steuerfreien Kredituntervermittlung ausgehen. Allerdings betont das BMF, dass die Anwendung von § 4 Nr. 8a UStG keine tatsächlich zustande gekommene Kreditvergabe voraussetzt; es bedarf aber jedenfalls vorgelagerter Vermittlungsbemühungen. Die neue Weisungslage will die Finanzverwaltung grundsätzlich auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anwenden. Bei bis zum 31.12.07 erfolgten und umsatzsteuerpflichtig behandelten bzw. fakturierten (Unter-)Vermittlungsleistungen soll diese Verfahrensweise allerdings nicht beanstandet werden. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 9.10.03 (BStBl II, 958) zur steuerfreien Kreditvermittlung i.S. von § 4 Nr. 8a UStG ausdrücklich einen Geschäftsbesorgungsvertrag des Vermittlers mit dem Kreditgeber oder -nehmer gefordert. Die Finanzverwaltung argumentierte dann im BMF-Schreiben vom 13.12.04 (BStBl I, 1199), der Begriff der „Vermittlung... könne – über die Sachverhalte der Kreditvermittlung hinaus – in allen Vermittlungsfragestellungen des § 4 UStG nur einheitlich ausgelegt werden.  

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