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  • 05.07.2011 | Bundesfinanzministerium

    Übertragung der Steuerschuldnerschaft: Katalog des § 13b UStG deutlich aufgestockt

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Mit dem JStG 2010 wurden die Steuerschuldnerschaftstatbestände des § 13b UStG ab dem 1.1.11 deutlich erweitert. Das BMF hat jüngst ausführlich zu den „Neufällen“ Stellung genommen und den UStAE entsprechend überarbeitet (BMF 4.2.11, IV D 3 - S 7279/10/10006). Mit der Aufnahme in den Katalog des § 13b UStG ändert sich für diese Umsätze regelmäßig der Steuerentstehungs- und damit der Deklarationszeitpunkt. Maßgebend ist seither nämlich das Datum der Rechnungsausstellung - spätestens jedoch der Ablauf des der Leistungserbringung nachfolgenden Monats.  

    1. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallprodukte

    Mit § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG will der Gesetzgeber die in den vergangenen Jahren beklagten Umsatzsteuerausfälle im inländischen Gebrauchtmetallhandel unterbinden. Denn in diesem Bereich kommt es immer wieder dazu, dass Vorsteuern abgezogen werden, obwohl auf Seiten des Leistenden die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge vorsätzlich nicht abgeführt werden. Die neue „Anlage 3“ zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG listet jene Altmetalle bzw. Abfallstoffe auf, die der Gesetzgeber als betrugsgefährdet ansieht und greift dabei auf die zolltarifrechtliche Einordnung zurück.  

     

    Ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Zolltarifpositionen enthält nun Abschn. 13b.1 Abs. 22a UStAE. Die Anbindung an die zolltarifliche Einordnung führt dazu, dass die Finanzämter bei Einordnungsfragen auf die Zollbehörden verweisen werden. Abschn. 13b.1. Abs. 22a S. 2 UStAE enthält daher den Hinweis, in Zweifelsfällen könne Lieferer wie Abnehmer bei der Bundesfinanzverwaltung (dem für die jeweilige Stoffgruppe zuständigen „Bildungs- und Wissenschaftszentrum“ des Zoll) eine unverbindliche Zolltarifauskunft einholen. Diese Auskunftsmöglichkeit gilt zur nachträglichen Beurteilung auch für die Finanzämter.  

     

    Merke!

    Die in den Nrn. 7 u. 8 der Anlage 3 aufgeführten Schrott und Abfallmaterialien aus Eisen, Stahl oder Edelmetallen betreffen laut BMF neben Metallresten auch Gebrauchsprodukte aus diesen Materialien (Abschn. 13b.1. Abs. 22a Nr. 7 u. 8 UStAE). Diese Gebrauchsprodukte kommen für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG jedoch nur dann in Betracht, wenn sie durch „...Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind...“. Die Materialien müssen mithin nur noch dazu genutzt werden können, die enthaltenen Wertstoffe wiederzugewinnen. Nicht unter die Vorschrift fallen demnach solche Gebrauchsprodukte, die noch für den Ursprungszweck brauchbar sind oder wieder brauchbar gemacht werden können.  

     

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