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  • 01.09.2007 | Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug nach Umwidmung von betrieblich entstandenen Verbindlichkeiten

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Nicht tilgbare Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Werden aktive Wirtschaftsgüter zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Nutzt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter zu Einkunftszwecken, kann er die Schuldzinsen insoweit ggf. als Werbungskosten abziehen (BFH 28.3.07, X R 15/04, Abruf-Nr. 072260).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war bis zum 31.3.93 als selbstständiger Handelsvertreter gewerblich tätig. Danach führte er diesen Beruf als Arbeitnehmer weiter. Während der Zeit der gewerblichen Tätigkeit hatte er ein Darlehen aufgenommen, das dem Erwerb eines weiteren Vertretungsgebietes und der Entrichtung von Abstandszahlungen an seinen Vorgänger diente. Dieses Darlehen war im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch mit 130.000 DM valutiert. Bei der Betriebsaufgabe überführte der Kläger Wirtschaftsgüter mit einem Teilwert von insgesamt 187.852 DM ins Privatvermögen, darunter zwei Büroräume und eine Garage, die Bestandteile eines vom Kläger privat genutzten Einfamilienhauses waren. Nach der Betriebsaufgabe nutzte der Kläger diese Büroräume im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit. Für die Streitjahre 1997 bis 1999 erkannte das FA die vom Kläger erklärten Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben der zum 31.3.93 aufgegebenen Handelsvertretung an.  

     

    Auch für den BFH kam im späteren Revisionsverfahren eine Berücksichtigung der Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben nicht in Betracht, da die Betriebsschulden durch den Veräußerungspreis bzw. die Verwertung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können. Die Schuldzinsen seien allerdings dem Grunde nach – bis zur Abzugshöchstgrenze (damals 2.400 DM, §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b, 9 Abs. 5 EStG) als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, da sie hiermit in mittelbarem Zusammenhang stünden.  

     

    Anmerkungen

    Verzichtet der Steuerpflichtige aus Gründen, die in seiner privaten Sphäre liegen, auf eine Schuldenregulierung, ermöglicht dies keinen (betrieblichen) Schuldzinsenabzug. Dem Steuerpflichtigen war im Streitfall nach Auffassung des BFH zuzumuten, sein Einfamilienhaus zu veräußern und den auf die bisher betrieblich genutzten Teile erzielten Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden. Jedenfalls steht dem nicht entgegen, dass die zuvor betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter nur einen Teil des Einfamilienhauses darstellten. Soweit durch die bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter ein Erlös erzielbar gewesen wäre, wird allerdings die Schuld umgewidmet, so dass die hiermit zusammenhängenden Schuldzinsen bei einer Nutzung der Wirtschaftsgüter zu Einkunftszwecken als Werbungskosten abziehbar sind. Laut BFH kommt es nicht darauf an, mit welchen Wirtschaftsgütern eine Schuld ursprünglich im Zusammenhang stand. Im Fall einer Betriebsaufgabe werde die Schuld umgewidmet, so dass ein neuer Veranlassungszusammenhang mit den Wirtschaftsgütern entstehe, die ins Privatvermögen überführt würden. 

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