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  • 05.02.2009 | Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug setzt erkennbare und zeitnahe Zuordnung des Leistungsbezugs voraus

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug setzt den Bezug „für das Unternehmen“ voraus. Soweit ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden kann oder soll, wird dazu eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers verlangt. Diese muss nach außen erkennbar und vor allem zeitnah erfolgen (BFH 11.4.08, V R 10/07, Abruf-Nr. 082689).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute EM und EF ließen in 6/97 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Einfamilienhauses errichten. Der Strom wurde bis 4/00 vorrangig selbst verbraucht, und nur der überschießende Teil wurde ins Stromnetz eingespeist. Seit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) wurde die gesamte erzeugte Strommenge durch Einspeisung verkauft. Im Februar 02 gaben die Eheleute für die Jahre 97 bis 01 Umsatzsteuererklärungen für ihr „Stromerzeugungsunternehmen“ ab und verzichteten dabei auf die Kleinunternehmerregelung. Sie erklärten umsatzsteuerpflichtige Stromveräußerungs- und -privatnutzungsumsätze zwischen 400 DM (in 97) und 2.000 DM (in 01) und machten für 97 aus dem Bau der Photovoltaikanlage 6.500 DM Vorsteuern geltend. FA und FG lehnten den Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft ab. Der BFH bestätigt dies - allerdings mit einer gänzlich anderen Begründung: Der Vorsteuerabzug scheitere bereits daran, dass die Ehegattengemeinschaft die Zuordnung der Anlage zu ihrem Unternehmensvermögen nicht zeitnah bei Anschaffung, sondern erst 5 Jahre später erklärt habe.  

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte den Vorsteuerabzug noch mit der Argumentation versagt, weder die Umsatzhöhe, noch die Art des Betreibens der Anlage sprächen für eine „nachhaltige unternehmerische Tätigkeit i.S. von § 2 UStG“ der Gemeinschaft. Nach den Gesamtumständen hätten die Eheleute die Photovoltaikanlage nämlich vorrangig aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen errichtet oder betrieben. Der BFH hat gegen diese Wertung zwar Bedenken formuliert, sie aber wegen der vorrangigen anderen Versagungsgründe nicht abschließend diskutiert.  

     

    Bei sowohl für unternehmerische als auch für außerunternehmerische Zwecke bestimmten Lieferungen hat der Unternehmer laut BFH ein Wahlrecht hinsichtlich des Umfangs der Zuordnung zum Unternehmensvermögen (Zuordnung mit 100 v.H., mit 0 v.H. oder aber im Unfang der unternehmerischen Nutzungsquote). Die Ausübung dieses Wahlrechts setze jedoch eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers „bei Anschaffung oder Herstellung des Liefergegenstands“ - und damit in zeitlicher Nähe zum Investitionszeitpunkt - voraus. Das sei jedoch gerade nicht geschehen, da die Gemeinschaft erstmals in 2/02 - und damit fast fünf Jahre später - die Zuordnung zum Unternehmensvermögen für sich beansprucht hatte. Hätte die Gemeinschaft die Anlage tatsächlich „bei Anschaffung oder Herstellungn“ zuordnen wollen, so hätte eine „zeitnahe“ Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nahe gelegen. Vorliegend sei vielmehr von einem „nachträglichen Zuordnungswunsch“ auszugehen, der jedoch nicht auf den ursprünglichen Leistungsbezugszeitpunkt zurückwirken und somit keinen nachträglichen Vorsteuerabzug begründen könne.  

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