01.06.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verrechnung mehrerer in einem Jahr beschlossener Gewinnausschüttungen
Der Streit um die Frage, wie mehrere offene Ausschüttungen innerhalb eines Kalenderjahres bei der Gliederung des vEK zu behandeln sind, ist ausgestanden. Nach Verwaltungsmeinung sind alle Ausschüttungen in einer Summe - und nicht in einer bestimmten Reihenfolge - mit dem vEK zum selben Stichtag zu verrechnen (Abschn. 78 Abs. 3 KStR). Der BFH hat die Verwaltungsauffassung bestätigt.
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