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  • 31.07.2009 | Bundesfinanzhof

    Stromlieferung wohl als „Nebenleistung“ zur Grundstücksvermietung steuerfrei

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Zu den gemäß § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietungsleistungen zählen auch flankierend erbrachte Zusatzleistungen, wenn sie als „Nebenleistung“ der Vermietung einzuordnen sind. Eine solche Nebenleistungsqualität hatte die Rechtsprechung bislang für die ergänzende Lieferung von Wasser oder Wärme bzw. die Reinigung von Gemeinschaftsflächen (z.B. Treppenhaus) bejaht, aber bei der Lieferung von Strom verneint. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben (BFH 15.1.09, V R 91/07, Abruf-Nr. 091162).

     

    Das Ausgangsverfahren

    C betreibt einen Campingplatz. Er beließ seine Umsätze aus der langfristigen Vermietung der Stellplätze gemäß § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei und bezog in die Steuerfreiheit auch die Erlöse für ergänzende Zusatzleistungen ein. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA unter Hinweis auf A. 76 Abs. 6 UStR die Auffassung, die an seine Kunden erbrachten Stromlieferungen stellten keine Nebenleistung dar und seien daher umsatzsteuerpflichtig. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage des C statt, weil nach heutigen Maßstäben bei Dauercampern eine Stellplatznutzung ohne Stromanschluss nicht mehr zeitgemäß sei. Die Zusatzleistung sei daher als notwendige und übliche Nebenleistung zur Grundstücksvermietung steuerfrei. Der BFH bestätigte diese Auffassung.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Umsatzsteuerliches Kernproblem war die Frage nach der „Einheitlichkeit der Leistung". Der BFH weist darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zwar grundsätzlich jede Leistung gesondert zu beurteilen sei, „wirtschaftlich einheitliche Leistungspakete“ aber nicht künstlich aufgespaltet werden dürften (EuGH 25.2.99, C-349/96). Es sei auf das Wesen des Umsatzes aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Demnach gilt eine Zusatzleistung als Nebenleistung, wenn sie...  

     

    • im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich wirkt,
    • mit der Hauptleistung zusammenhängt (keinem eigenständigen Zweck dient) und üblicherweise in deren Gefolge vorkommt sowie
    • der sinnvollen Nutzung der Hauptleistung - i.S. einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - dient.

     

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