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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht immer vGA

    | Zahlt eine GmbH ihrem GGf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, handelt es sich in der Regel um eine vGA. Doch von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem GGf kann durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Diese müssen die Vermutung entkräften, dass die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Dies muss anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Hält die Vereinbarung einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, liegt keine vGA vor. Im Urteilsfall betrieb eine GmbH mit etwa 40 Arbeitnehmern eine Autobahn-Tankstelle. Gesellschafter und Geschäftsführer waren Vater und Sohn. Nach dem Geschäftsführervertrag hatte der Vater Anspruch auf ein Gehalt von 49.400 DM pro Jahr. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Er war zu Mehrarbeit verpflichtet, falls die Belange der GmbH dies erforderten. Nachtarbeit sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten gesondert vergütet werden, sonstige Mehrarbeit hingegen nicht. Zwei weitere leitende Angestellte (Schichtführer) mit vergleichbarem Festgehalt erhielten die Zuschläge ebenfalls. Damit hielt die Vergütungsregelung für den Vater einem betriebsinternen Fremdvergleich stand. In einem solchen Fall kann eine vGA nach Auffasung des BFH sogar dann zu verneinen sein, wenn eine entsprechende Regelung im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich ist (BFH 14.7.04, I R 111/03; Abruf-Nr. 042599). HR |

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