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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Phasenverschobene Aktivierung auch bei Betriebsaufspaltung

    | Der VIII. Senat des BFH hat klargestellt, dass die Grundsätze zur phasengleichen bzw. phasenverschobenen Aktivierung von Dividendenforderungen auch dann gelten, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind. Sie sind zudem zu beachten, wenn sich die Beteiligung auf Grund einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet (BFH 31.10.00, VIII R 85/94). (Abruf-Nr. 010245) |

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