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  • 01.07.2005 | Bundesfinanzhof

    Neues zur Unternehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Mit Urteil vom 6.6.02 (BStBl II, 36) hatte der BFH entschieden, der Gesellschafter einer Personengesellschaft erbringe mit gewinnunabhängig vergüteten Geschäftsführungsleistungen gegenüber seiner Gesellschaft eine umsatzsteuerbare Leistung. Die Finanzverwaltung hatte diese geänderte Rechtsprechung unter Gewährung einer am 31.3.04 ausgelaufenen Übergangsfrist übernommen und dabei klargestellt, dass diese Entscheidung auf den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nicht übertragbar sei (BMF 23.12.03, BStBl I 04, 240). Dem hat der BFH nun widersprochen und damit erneut seine Rechtsprechung geändert. Danach kann auch die Geschäftsführungsleistung eines GmbH-Geschäftsführers als selbstständige Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein (BFH 10.3.05, V R 29/03, Abruf-Nr. 051423).

     

    Sachverhalt

    M war als Universitätsprofessor beschäftigt und daneben als Gutachter und Berater freiberuflich tätig. Er führte zudem die Geschäfte der X-GmbH, die sich mit der Verwertung seiner Erfindungen beschäftigte. Diese Geschäftsführungstätigkeit erbrachte M ursprünglich unentgeltlich, später jedoch auf Grund eines im September 1997 geschlossenen Vertrags entgeltlich. Ausweislich dieses Vertrags war er freier Mitarbeiter, konnte seine Geschäftsführertätigkeit in Bezug auf Ort, Umfang und zeitlichem Rahmen nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an Vorschriften der Gesellschaft bestimmen. Als Vergütung war ein monatliches Pauschalhonorar von 9.000 DM zuzüglich USt vorgesehen.  

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung wertete das FA die Tätigkeit als nichtselbstständig und kürzte der X-GmbH insoweit den Vorsteuerabzug. Die spätere Klage wies das FG als unbegründet zurück mit der Begründung, M bleibe – ungeachtet der freien Regelungen im Anstellungsvertrag – wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung dem Weisungsrecht der Gesellschaft unterworfen. Der BFH ließ diese Argumentation in der Revision nicht gelten. Er verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsfeststellung zurück, stellte jedoch unter Abänderung seiner Rechtsprechung fest, dass die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers seiner Einstufung als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG nicht entgegenstehe. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH begründet seine neue Haltung mit gemeinschaftsrechtlichen Aspekten: Das deutsche Recht verneine eine unternehmerische Tätigkeit, wenn eine natürliche Person weisungsgebunden in ein anderes Unternehmen eingegliedert sei (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Indiz sei dabei die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit. Zudem müsse die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit für Zwecke der Umsatz- und Ertragsbesteuerung grundsätzlich nach denselben Kriterien erfolgen. Die bisherige Rechtsprechung habe für den Fall des GmbH-Geschäftsführers die Selbstständigkeit allein mit dem Argument verneint, der Geschäftsführer sei als Organ der Kapitalgesellschaft den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Dieser Umstand stehe der Annahme der Selbstständigkeit jedoch nicht mehr entgegen. 

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