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  • 04.02.2008 | Bundesfinanzhof

    Inanspruchnahme von § 7g EStG auch für „Restbetrieb“ trotz Betriebsveräußerung möglich

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne Mandate zurück, kann er im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung eine Ansparrücklage bilden, wenn noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den „Restbetrieb“ zu rechnen ist (BFH 1.8.07, XI R 47/06, Abruf-Nr. 073430). Dies ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn eine nach § 16 EStG begünstigte Veräußerung eines ganzen Betriebes vorliegt.

     

    Sachverhalt

    Schlau (S) erzielte im Streitjahr 2003 als Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er veräußerte am 30.1.04 zum 1.5.04 seine Steuerberaterpraxis. Er behielt allerdings einen geringen Teil der Mandate zurück und betreute diese weiter. Der Kaufpreis betrug 230.000 EUR; die zurückbehaltenen Mandate wurden mit 2.500 EUR bewertet. In der zum 30.3.04 erstellten Gewinnermittlung wies er eine Ansparabschreibung für einen PKW der gehobenen Mittelklasse mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 53.430 EUR sowie für einen Laptop von 1.570 EUR aus. Das Finanzamt erkannte die Rücklage nicht an. Dem folgte das FG mit der Begründung, weil die Praxisveräußerung schon nach den §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG privilegiert sei, könne eine Ansparrücklage für ein im Rahmen der fortgesetzten freiberuflichen Tätigkeit anzuschaffendes Wirtschaftsgut nicht mehr gebildet werden.  

     

    Der BFH hob die Entscheidung des FG jedoch auf. Eine Ansparrücklage könne zwar nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im „Restbetrieb“ ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspreche oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut infolge seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des „Restbetriebes“ gehören wird. Die Neubildung einer Rücklage nach § 7g EStG sei aber nicht generell ausgeschlossen, wenn eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorliegt. Weder die teilweise Steuerfreiheit (§ 16 Abs. 4 EStG) noch die gewährte Tarifbegünstigung (§ 18 Abs. 3, § 16, § 34 EStG) stehe der Bildung einer Ansparrücklage entgegen, solange die Investition im „Restbetrieb“ objektiv möglich und wahrscheinlich ist (bei einem sehr kleinen Restbetrieb seien allerdings künftige Investitionen größeren Ausmaßes eher unwahrscheinlich). 

     

    Anmerkungen

    Die Entscheidung eröffnet somit beachtliches Gestaltungspotenzial. Sofern einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, als Betriebsvermögen zurückbehalten und erst später (nach § 24 Nr. 2 EStG dann allerdings nicht tarifbegünstigt) verwertet werden, kann man gleich doppelt profitieren:  

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