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  • 06.07.2009 | Bundesfinanzhof

    Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren: Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG

    von Richter am BFH Joachim Moritz, München

    Nach der Rechtsprechung des BFH wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer bei Aufnahme des Rechtsstreits durch das FA in ein Insolvenzfeststellungsverfahren. Einigen sich die Beteiligten dann über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten vGA mit der Folge, dass das FA seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend ändert und der Rechtsstreit bezüglich Körperschaftsteuer in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG die Vollziehung des ESt-Bescheides des Gesellschafters auszusetzen (BFH 20.3.09, VIII B 170/08, Abr.-Nr. 091315).

     

    Sachverhalt

    K ist alleiniger GGf der X-GmbH, die mehrere Gaststätten betreibt. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 vertrat das FA die Auffassung, die Buchführung sei mit erheblichen Mängeln behaftet. Es kam für sämtliche Streitjahre zu erheblichen Hinzuschätzungen bei der GmbH, die als vGA beurteilt wurden. Bei K setzte das FA die vGA als Einnahmen aus Kapitalvermögen an und änderte die ESt-Festsetzungen entsprechend. Einspruch und Aussetzungsantrag des K hatten insoweit keinen Erfolg. K beantragte daraufhin beim FG Aussetzung der Vollziehung - wieder ohne Erfolg (FG Niedersachsen 7.5.08, 15 V 459/07). Einen erneuten AdV-Antrag beim FG begründete der K damit, im Klageverfahren der GmbH hätten sich die Beteiligten auf eine Minderung der angesetzten vGA geeinigt. Auch die ESt-Festsetzungen müssten daher gemäß § 32a Abs. 1 KStG geändert werden. Das FG wies auch diesen Antrag zurück (FG Niedersachsen 28.8.08, 15 V 200/08). Über die von K erhobene Klage hat das FG bislang nicht entschieden. Auf die Beschwerde des K hat der BFH die AdV antragsgemäß bewilligt.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat der Beschwerde stattgegeben, weil nach der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen ESt-Bescheide bestehen. Die Zulässigkeit des erneuten Aussetzungsantrags (§ 69 Abs. 6 S. 2 FGO) erachtete der BFH als unproblematisch. Der zu beurteilende Sachverhalt hatte sich gegenüber der Ausgangssituation geändert, weil sich das für die Besteuerung der GmbH zuständige FA nach Aufnahme des KSt-Klageverfahrens mit dem Insolvenzverwalter auf eine um zwei Drittel des ursprünglich angesetzten Betrages niedrigere vGA geeinigt und seine zur Insolvenztabelle angemeldeten KSt-Forderungen entsprechend reduziert hatte.  

     

    Auch wenn die Bescheide für die GmbH und für den Gesellschafter K nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid zu Folgebescheid (§ 171 Abs. 4 AO) stehen, hat der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen ESt-Bescheide. Denn mit der Neuregelung des § 32a KStG durch das JStG 2007 und den damit verbundenen Änderungen von § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG bzw. § 8b KStG habe der Gesetzgeber auf eine korrespondierende Besteuerung von vGA gezielt. § 32a KStG sei - unter Durchbrechung des Trennungsprinzips - auf die Kongruenz der Besteuerung der Ebenen der Gesellschaft und des Anteilseigners angelegt.  

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