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  • 02.04.2008 | Bundesfinanzhof

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Betriebsmodifizierung des Erwerbers schädlich?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Im Streitfall war unklar, ob eine durch den Erwerber vorgenommene Modifizierung der Betriebsstruktur oder -führung bereits dem Grunde nach ein Hindernis für die Annahme einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) darstellt. Der BFH hat dies verneint und stattdessen auf eine Gesamtbetrachtung der Sachverhaltsumstände abgestellt (BFH 23.8.07, V R 14/05, Abruf-Nr. 080037).

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Eine Landwirtschaftskammer unterhielt als rechtlich unselbstständige Organisationseinheit ein Forschungsinstitut. Das Unternehmen führte entgeltliche Untersuchungen auf dem Gebiet der Lebensmittelqualität für Auftraggeber durch. Insbesondere für den Bereich Qualitätsmanagement bezog das Institut wichtige Dienstleistungen von der D-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls die Landwirtschaftskammer war. Mit Vertrag vom 21.6.01 wurde das Institut an die H-GmbH verkauft. Die H war verpflichtet, die Zukunft des Instituts am Unternehmensstandort langfristig sicherzustellen und das bisherige Leistungsspektrum unverändert Dritten anzubieten. Übertragen wurden neben Sachanlage- und Vorratsvermögen auch alle immateriellen Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts. Im Eigentum der Kammer blieb allerdings das Institutsgrundstück, das der H-GmbH für acht Jahre mit Verlängerungsoption vermietet wurde.  

     

    Abweichend vom Ursprungsvertrag vereinbarten die Parteien am 27.9.01, dass die Anteile an der D-GmbH bei der Kammer verbleiben und auch die mit der D abgeschlossenen Dienstleistungsverträge von der H-GmbH nicht fortgeführt werden sollten, da die H-GmbH in ihrer Unternehmensgruppe über ein eigenes Unternehmen für Dienstleistungen und zertifiziertes Qualitätsmanagement verfügte. FA und FG werteten den Übertragungsvorgang nicht als GiG, da der Vertrag mit der D-GmbH zum Bezug der für das Institut bedeutsamen Qualitätsmanagementleistungen nicht auf den Erwerber übergegangen und damit kein „fortführungsfähiger Betriebsorganismus“ übertragen worden sei. Der BFH teilte diese Einschätzung nicht.  

     

    Anmerkungen

    Die Annahme einer GiG setzte nach bisheriger Sichtweise zwei Dinge voraus. Zum einen muss ein selbstständig lebensfähiger Unternehmensorganismus auf den Erwerber übertragen werden, der diesem ohne größeren Aufwand oder umfangreiche Investitionen objektiv eine Fortführung ermöglicht (objektives Merkmal). Zum anderen muss der Erwerber auch die Absicht haben, dieses Unternehmen fortzuführen (subjektives Merkmal). 

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