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  • 05.01.2009 | Bundesfinanzhof

    Erwerb von Anteilen bei einer Verschmelzung als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Die Veräußerung von Anteilen, die im Rahmen einer Verschmelzung erworben wurden, können zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, wenn zwischen der Verschmelzung und der Anteilsveräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (BFH 19.8.08, IX R 71/07, Abruf-Nr. 083296). Der BFH stellt für den Beginn der Veräußerungsfrist auf den Erwerb der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anlässlich der Verschmelzung und nicht auf den ursprünglichen Erwerb der Anteile an der übertragenden Gesellschaft ab. Darüber hinaus bestätigt der BFH, dass die Besteuerung von Anteilsveräußerungen im VZ 2000 verfassungsgemäß ist, weil ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht (mehr) gegeben ist.

     

    Sachverhalt

    Im März 1999 erwarb der Kläger Anteile an einer GmbH, die im nachfolgenden April ihr Kapital erhöhte, neue Gesellschafter aufnahm und in eine AG umgewandelt wurde. Die neue AG wurde bereits im Dezember 1999 auf eine zuvor gegründete weitere AG verschmolzen. Der Kläger erhielt im Rahmen der Verschmelzung Anteile an der übernehmenden AG, die er im Juni 2000 für rund 5 Mio. EUR veräußerte. Den dabei erzielten Gewinn unterwarf das Finanzamt der Besteuerung gemäß § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft, weil zwischen dem Erwerb der Anteile im Dezember 1999 und der Veräußerung im Juni 2000 weniger als ein Jahr vergangen war. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, die Veräußerungsfrist des § 23 EStG sei überschritten, weil die anlässlich der Verschmelzung erhaltenen Anteile nach den Regeln des Umwandlungssteuerrechts an die Stelle der untergehenden Anteile treten. Da er die Anteile an der übertragenden AG bereits im März 1999 erworben hatte, sei die Jahresfrist abgelaufen.  

     

    Desweiteren rügte der Kläger, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht hätte erfolgen dürfen. Einerseits stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte der Besteuerung entgegen. Da der ursprüngliche Erwerb der Anteile bereits im März 1999 erfolgt sei, habe er auf die Fortgeltung der damals noch geltenden sechsmonatigen Spekulationsfrist vertrauen dürfen, weil die Verlängerung der Frist auf ein Jahr erst durch das am 24.3.99 verkündete StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte. Ferner sei eine Besteuerung von Anteilsverkäufen im Jahr 2000 wegen eines weiter bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig. Der BFH hat die Klage abgewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Die Besteuerung der Anteilsveräußerung im Juni 2000 erfolgte zu Recht nach § 23 EStG, weil zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anteile weniger als ein Jahr lag. Für den Zeitpunkt der Anschaffung der veräußerten Anteile stellt der BFH auf den Verschmelzungszeitpunkt ab. Durch den im Rahmen einer Verschmelzung erfolgten Anteilstausch werde der Lauf der maßgeblichen Veräußerungsfrist von einem Jahr gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG neu ausgelöst.  

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