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  • 01.05.2005 | Bundesfinanzhof

    Die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen in „Altfällen“

    von RiBFH Joachim Moritz, München

    Jeder Steuerberater hat zurzeit die Neuregelung bei Kapitallebensversicherungen ab dem 1.1.05 vor Augen. Die Behandlung der Zinsen aus solchen Versicherungen nach der bis zum 31.12.04 gültigen Fassung der §§ 10und 20 EStG gerät dabei schnell in Vergessenheit. Da diese Regelung in der Praxis immer wieder Probleme bereitet, wird sie nachfolgend anhand der aktuellen Rechtsprechung ausführlich erläutert. 

    1. Ausgangslage

    Die Steuerfreiheit von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ist im Ergebnis abhängig vom Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG a.F. sind Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, zwar grundsätzlich steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das aber nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Diese Steuerbefreiung nach Satz 2 wirkt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen im VZ gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können. 

     

    Mit der o.g. Regelung wollte der Gesetzgeber dem Steuersparmodell der steuerbegünstigten Investitionsfinanzierung über Policendarlehen den Boden entziehen. Dieses Modell, bei dem Darlehen durch die Abtretung von Versicherungsansprüchen besichert und am Ende der Laufzeit durch die Auszahlung der Versicherung inklusive der steuerfrei angesparten Versicherungszinsen und Gewinnanteile getilgt werden, rechnete sich durch die Inanspruchnahme des „doppelten Vorteils“ des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs der Schuldzinsen sowie der Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus den Lebensversicherungen (LV).  

     

    Das widersprach allerdings dem eigentlichen Zweck der steuerlichen Begünstigung langlaufender LV, der Förderung der eigenen privaten Vorsorge und der Versorgung der Hinterbliebenen. Deshalb wurden LV, die zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden, 1992 von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen. Der Einsatz von LV bei der Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums sollte jedoch weiterhin steuerunschädlich sein (vgl. BTDrucks 12/1506, 156 ff.; 12/1108, 55 ff.). Dies gilt auch für Investitionsdarlehen, die bei Gewinneinkünften für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen werden.  

    2. Aktuelle Rechtsprechung

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