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  • 04.10.2010 | Bundesfinanzhof

    Der Widerruf einer Option zur Umsatzsteuerpflicht und seine Folgen für den Leistungsempfänger

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Ein Unternehmer kann bestimmte steuerfreie Umsätze durch Option als steuerpflichtig behandeln. Strittig war bislang, unter welchen Voraussetzungen eine solche Option später rückgängig gemacht werden kann, denn damit wird dem Leistungsempfänger rückwirkend der Vorsteuerabzug entzogen. Der BFH hat hierzu klargestellt, die Option und ihr Widerruf fielen in die alleinige Entscheidungskompetenz des Leistenden und seien nur steuerlichen Regularien unterworfen. Irrelevant sei insbesondere, ob der Leistende die Umsatzsteuer wieder an den Leistungsempfänger zurückgezahlt habe (BFH 10.12.09, XI R 7/08, Abruf-Nr. 103094).

     

    Sachverhalt

    Die E-GmbH betrieb eine Gold- und Silberscheideanstalt und erwarb im Streitjahr 2003 von der mit Edelmetallen handelnden A-GmbH Gold, um es in Anlagegold umzuwandeln. Bei diesen Lieferungen optierte die A nach § 25c Abs. 3 UStG zur Umsatzsteuerpflicht und stellte der E Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus, die die E auch beglich. Im Januar 2004 revidierte die A ihre Fakturierung jedoch mittels Stornorechnungen, in denen die Goldlieferungen - bei unveränderten Nettobeträgen - unter Widerruf der Option nun als umsatzsteuerfrei behandelt wurden. Dieser Stornierung widersprach die E schriftlich. Als das FA in 2006 der E rückwirkend den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die Optionsrücknahme der A versagte, legte E Einspruch ein und argumentierte, die A sei zur Optionsrücknahme zivilrechtlich nicht berechtigt gewesen. Zudem hänge die Zulässigkeit der Optionsrücknahme von der - vorliegend unterbliebenen - Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempfänger ab. Der BFH bestätigte jedoch die ablehnende Ansicht des FA.  

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte noch argumentiert, § 14c Abs. 1 S. 3 UStG mache die Rückgängigmachung einer Option von der Beseitigung der Gefährdungslage i.S. von § 14c Abs. 2 UStG abhängig, was vorliegend einer Vorsteuerrückforderung des FA bei der E-GmbH entgegen stehe. Der BFH stellt hierzu klar, § 14c UStG treffe - auch wenn er auf § 17 UStG und damit auf die Vorsteuerseite Bezug nehme - keine Regelung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers. Vielmehr regele diese Vorschrift ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen der leistende Unternehmer gegenüber seinem Finanzamt eine unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zurückerlangen könne - beispielsweise im Falle des Optionswiderrufs. Demnach sei die nachträgliche Aberkennung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger nicht von der ordnungsgemäßen Abwicklung des in § 14c Abs. 1 S. 3 i.V. mit Abs. 2 UStG für die Optionsrücknahme beschriebenen „Gefährdungsbeseitigungsverfahrens“ abhängig.  

     

    Mit wirksamer Option zur Umsatzsteuerpflicht war die E-GmbH nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung zum Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug berechtigt. Mit Widerruf dieser Option wurde die in der Ursprungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von der A jedoch nur noch nach § 14c UStG geschuldet, was dem Vorsteuerabzug der E entgegenstand. Der Optionswiderruf wirkt nach BFH-Ansicht demnach - auch wenn § 14c Abs. 1 UStG auf § 17 UStG und damit erst auf den Korrekturzeitpunkt abstellt - nicht erst im Widerrufszeitpunkt, sondern entzieht dem Leistungsempfänger als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO von Anfang an den Vorsteuerabzug.  

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