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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Degressive AfA ist selbst für den (Zweit-)Erwerber zulässig

    | Der BFH hat entschieden, dass § 7 Abs. 5 S. 2 EStG die Inanspruchnahme der degressiven AfA durch den Erst- oder Zweiterwerber eines Gebäudes nicht ausschließt. Das heißt, diese Personen können die degressive AfA selbst dann abziehen, wenn der Hersteller oder der Ersterwerber bereits im Anschaffungsjahr oder einem der Vorjahre die degressive AfA beansprucht hat. Lediglich ein gleichzeitiger Abzug der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG beim Hersteller/Ersterwerber und beim nachfolgenden Erwerber ist ausgeschlossen (BFH 3.4.01, IX R 16/98). (Abruf-Nr. 010976) |

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