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  • 01.09.2007 | Bundesfinanzhof

    BVerfG-Vorlage zur Kürzung des Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Mitunternehmers

    von RA Gisela Streit, Münster
    Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10a S. 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.06 ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 mit dem GG vereinbar ist. Es erscheint verfassungswidrig, dass für den Erhebungszeitraum 2007 der gewerbesteuerliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah (BFH, Beschluss vom 19.4.07, IV R 04/06, Abruf-Nr. 072338).

     

    Sachverhalt

    Der dem BFH zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt betrifft die Jahre 1995 bis 2000. In den Streitjahren waren an der Klägerin, einer GmbH & Co. KG,A mit einem Anteil von ca. 30 v.H. und die M-GmbH mit einem Anteil von ca. 70 v.H. als Kommanditisten sowie eine Komplementär-GmbH ohne Anteil am Vermögen beteiligt. Der Kommanditist A erhielt in allen Jahren Tätigkeitsvergütungen erheblichen Umfangs. An die Komplementär-GmbH wurden Sondervergütungen für die Haftungsübernahme gezahlt. Bereits im September 1995 waren zwei weitere Gesellschafter ausgeschieden. Die Gesellschaftsbilanzen weisen für die Streitjahre Fehlbeträge aus. In dem anhängigen Verfahren geht es um die gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Ausscheidens des Kommanditisten A zum 30.11.00 auf die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.00. 

     

    Entscheidung

    Der IV. Senat hat seiner Entscheidung eine ausführliche Darstellung der Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Rechtsvorschriften und der „einfachgesetzlichen Rechtslage“ vorangestellt. Er setzt sich eingehend mit der Auffassung der Finanzverwaltung auseinander, wonach beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft der Verlustabzug nach § 10a GewStG nicht mehr möglich ist, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Weiterhin stellt er fest, dass die Verlustverrechnung gem. § 10a S. 1 GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung erfordert, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den Einzelnen vorzunehmen ist. 

     

    Aus dem Beschluss des BFH ergibt sich, dass sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen. 

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