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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Bilanzsprungrisiko ist für die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage unbedeutend

    | Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, so muss die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage finanzierbar sein. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Allerdings ist dabei lediglich der versicherungsmathematische Barwert anzusetzen. Es ist nicht von dem Wert auszugehen, der sich bei einer unmittelbar eintretenden Invalidität des Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben würde. Daher muss das „Bilanzsprungrisiko“ bei der Frage der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage nicht mehr berücksichtigt werden. Mit dieser bahnbrechenden Entscheidung stellt sich der BFH binnen kürzester Zeit erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BFH 20.12.00, I R 15/00). (Abruf-Nr. 010658) |

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