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  • 01.12.2005 | Bundesfinanzhof

    BFH bejaht Veranlassungszusammenhang bei Rentenfinanzierung mittels Sofortrente

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
    Da die gesetzliche Altersversorgung nach allgemeiner Ansicht völlig unzureichend ist und einen Steuerpflichtigen nicht in die Lage versetzen wird, im Alter seinen gewohnten Lebensstandart beizubehalten, muss jeder Steuerpflichtige heutzutage verstärkt privat vorsorgen. Ein interessantes Finanzierungskonzept war Gegenstand der hier dargestellten BFH-Entscheidung vom 17.8.05 (IX R 23/03, Abruf-Nr. 053194).

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger schloss zwei Leibrentenverträge ab. Der erste Vertrag (Rente 1) bestand aus einer durch einen Einmalbetrag finanzierten und auf 15 Jahre begrenzten Sofortrente. Diese wurde über einen Bankkredit mit einer Laufzeit von 15 Jahren finanziert. Die sofort beginnenden monatlichen Zahlungen aus der Rente 1 wurden verwendet 

    • zur Zahlung der festgelegten Zinsen des Bankkredites für die Einmalzahlung,
    • als Sparbeitrag für einen Investmentfonds
    • sowie zur Zahlung der Beiträge für eine in 15 Jahren beginnende weitere Rente (Rente 2).

     

    Überdies zahlte der Kläger Eigenkapital in den Investmentfonds ein, das er insbesondere aus der Steuerersparnis des Finanzierungsmodells erzielen wollte. Die in 15 Jahren beginnende lebenslange Rente 2 war dann zusammen mit dem bis dahin angesammelten Wert des Investmentfonds die eigentliche Altersversorgung des Steuerpflichtigen. Der Versicherungsmakler, der dem Steuerpflichtigen das Finanzierungskonzept verkauft hatte, zahlte diesem aus seiner Provision darüber hinaus einen Sonderrabatt zur teilweisen Erstattung der Abschlusskosten. 

     

    In seiner ESt-Veranlagung beantragte der Steuerpflichtige, die Renteneinnahmen in Höhe des Ertragsanteils (28 v.H.) aus der Rente 1 bei den sonstigen Einkünften zu erfassen und dabei die vollen Finanzierungsaufwendungen für das endfällige Darlehen (Verlust durch das Disagio im ersten Jahr insgesamt über 100.000 DM) als Werbungskosten anzuerkennen. Das FA lehnte diese steuerliche Behandlung mit der Begründung ab, aus der darlehensfinanzierten Rente 1 könne während der 15-jährigen Laufzeit kein Gesamtüberschuss erzielt werden. Die Rente1 sei daher sowohl hinsichtlich der Rentenzahlungen als auch hinsichtlich des Finanzierungsaufwandes als steuerlich irrelevante Liebhaberei zu werten. Den gewährten Sonderrabatt erfasste das FA als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG

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