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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Betriebsaufspaltung: Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters

    | Die Vergabe von Krediten an kleine oder mittelständische GmbHs erfolgt in der Regel nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gesellschafters. Wird er später aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so können die Aufwendungen regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung i.S. von § 17 EStG berücksichtigt werden. Der BFH hatte nun jüngst über einen Bürgschaftsfall zu entscheiden, bei dem sich die GmbH-Anteile wegen vorliegender Betriebsaufspaltung nicht im Privatvermögen, sondern im Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter befanden. Nachträgliche Anschaffungskosten bei Bürgschaftsinanspruchnahme wurden in diesem Fall verneint. Dafür lässt der VIII. Senat insofern eine Rückstellung im Sonderbetriebsvermögen für das Bürgschaftsrisiko zu. Die Bildung darf bereits zu dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, an dem der Gesellschafter ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen musste (BFH 18.12.01, VIII R 27/00). (Abruf-Nr. 020304) |

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